nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.10.1999; Aktenzeichen S 33 (25) KA 562/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.09.2001; Aktenzeichen B 6 KA 90/00 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu tragen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Der am 24. Februar 1943 in Rumänien geborene Kläger lebt seit 1978 in der Bundesrepublik Deutschland und ist deutscher Staatsangehöriger. Er verfügt über die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnungen Innere Medizin sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin und war seit 1978 in vierzehn verschiedenen Krankenhäusern und Praxen tätig, zuletzt von Mai 1995 bis April 1996 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Rehabilitationzentrum der Universitätskliniken K ... Seitdem ist er arbeitslos und bezog zuletzt Arbeitslosengeld ab dem 30.01.1998 für 156 Kalendertage. Aufgrund eines häuslichen Unfalls vom 14.08.1997 war der Kläger bis zum 28.01.1998 arbeitsunfähig. Der Kläger ist verheiratet. Das Scheidungsverfahren auf den Antrag vom 09.04.1999 ist mit Anhangsverfahren noch beim Amtsgericht R ... - Familiengericht - anhängig.

Am 13. Februar 1998 beantragte er seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Vertragsarztsitz R ... zum 01.04.1998. Dabei trug er vor, nach Beendigung seiner Beschäftigung bei der Universität K ... sei es ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen, eine Anstellung für eine ärztliche Tätigkeit zu finden. Es seien von 1978 bis 1996 Beiträge zur Altersversorgung entrichtet worden. Er verfüge weiterhin über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 98.000,-- DM sowie ein Barkapital von etwa 50.000,-- DM. Diese Beträge beabsichtige er zur Praxisgründung einzusetzen. Vom 15.08.1997 bis 29.01.1998 sei er arbeitsunfähig krank gewesen. Anschließend habe er sich um die Zulassung bemüht, wobei ihm von Mitarbeitern der KV erklärt worden sei, dass die Antragstellung vor Vollendung des 55. Lebensjahres ausreiche. Diese Umstände stellten einen Ausnahmefall dar, so daß die Zulassung auch nach Vollendung des 55. Lebensjahres zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten sei.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27.05.1998 ab, weil der Kläger am Tag der Sitzung des Zulassungsausschusses bereits das 55. Lebensjahr vollendet habe. Eine Härtefall sei nicht anzunehmen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Beschluss vom 25.11.1998 zurück und führte zur Begründung aus, es sei für die Frage der Vollendung des 55. Lebensjahres auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Zulassung erfolgen solle. Der Kläger habe seine Zulassung zum 01. April 1998 beantragt. Infolgedessen hätte der Zulassungsausschuss frühestens zu diesem Zeitpunkt die Zulassung erteilen dürfen. Am 01. April 1998 habe der Kläger jedoch bereits das 55. Lebensjahr vollendet gehabt. Das Vorliegen einer unbilligen Härte hat auch der Beklagte verneint. Eine solche Härte ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger durch eine unzutreffende Auskunft eines Verwaltungsangestellten an der rechtzeitigen Beantragung seiner Zulassung gehindert worden sei. Für Rechtsauskünfte auf dem Gebiet des Zulassungsrechts seien die Verwaltungsangestellten der Kassenärztlichen Vereinigung nicht zu ständig. Der Kläger hätte sich vielmehr unmittelbar an den Zulassungsausschuss wenden müssen. Er könne sich auch nicht darauf berufen, im Jahr 1997 krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Zulassungsantrag zu stellen. Der Kläger sei schließlich auch nicht zwingend aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen. Auch wenn man unterstelle, dass er bis zu seiner Umsiedlung keine Versorgungsanwartschaften erworben habe, so sei er doch seit 1978 fortlaufend fast achtzehn Jahre lang als angestellter Arzt tätig gewesen, so daß er bei vernünftiger Planung durchaus eine ausreichende Altersversorgung habe aufbauen können. Nach den Mitteilungen der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe könne er bei Erreichung des 65. Lebensjahres mit einer Altersrente von 3.573,97 DM rechnen. Bis dahin sei er auch nicht etwa mittellos, denn ihm stünden neben dem Rückkaufswert seiner Lebensversicherung und dem vorhandenen Barkapital Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau zu, die seit 1990 in eigener Praxis niedergelassen sei und nach dem vorliegenden Einkommenssteuer bescheid im Jahre 1996 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 289.383,-- DM erzielt habe. Art. 12 GG stehe der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau nicht entgegen. Die finanzielle Situation eines Arztes lasse sich nur zutreffend beurteilen, wenn neben den Verpflichtungen auch bestehende Forderungen zum Beispiel auch unterhaltsrechtlicher Art einbezogen würden.

Hiergegen richtete sich die Klage. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen...

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