rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 09.09.1997; Aktenzeichen S 26 U 249/96) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 2 U 365/00 B) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 9. September 1997 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) des Klägers die Voraussetzungen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) erfüllt.
Der 1944 geborene Kläger war von April 1958 bis September 1963 als Bergjungmann (Schlepper) im Bergbau tätig. Seit Oktober 1963 war er bei der Firma D ... AG in K ... als Schweißer beschäftigt. Nach der im ersten Rechtszug eingeholten Arbeitgeberauskunft vom 10.01.1997 arbeitete der Kläger bis September 1974 im Schienenfahrzeugbau. Er war bei der Fertigung von sogenannten Untergruppen beim Bau von Schienenfahrzeugen eingesetzt und musste - wie die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ergeben hat - Untergestelle, die sich auf Böcken befanden, im Akkord schweißen. Daneben musste er auch unterschiedliche Schweißarbeiten an den Waggons durchführen. Die Schweißarbeiten erforderten wechselnde Körperhaltung, wobei gelegentlich auch in extremer Rumpfbeugehaltung gearbeitet wurde. Die im Einzelfall einzubauenden Teile hatten ein Gewicht von 10 bis 15 kg. Seit September 1974 ist der Kläger im Bereich "Ringfeder" mit dem Zusammenschweißen von Anhängerkupplungen (Kupplungsmäulern) befasst. Der Kläger gab insoweit am 27.12.1994 an, dass er pro Schicht etwa 260 dieser Werkstücke heben, tragen und schweißen müsse.
Nach dem Bericht des Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Dipl. Ing. R ... vom 02.10.1995 müssen die Teile der Kupplung (größtes Gewicht 13 kg) aus einer etwa 2 m entfernten Gitterbox entnommen, zum Schweißarbeitsplatz transportiert und nach dem Schweißvorgang wieder in eine andere Gitterbox abgelegt werden. Pro Schicht werden 200 bis 250 Teile bearbeitet. Die Ringfeder ... GmbH teilte unter dem 10.01.1997 und 14.06.1999 mit, das Gewicht liege bei den Kupplungsmäulern vom Typ 86 bei 10,5 und bei denen vom Typ 80-81 bei 12,5 kg. Es würden pro Schicht etwa 240 Kupplungskörper bearbeitet, wobei 75 % auf den kleineren, der Rest auf den größeren Typ entfielen. Der Kläger gab insoweit im Widerspruchsverfahren und im ersten Rechtszug an, er habe - um die Schichtleistung zu erfüllen - regelmäßig zwei Kupplungskörper auf einmal der Gitterbox entnommen und zum Arbeitsplatz und zurück getragen. Daneben wurden - wie die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ergeben hat - im geringeren Umfang auch noch andere Kupplungsteile, z. B. Kupplungsstangen, die ein unterschiedliches Gewicht hatten, bearbeitet. Der Zeuge N ... hat insoweit angegeben, der Kläger befasse sich in der Abteilung Ringfeder mit dem Schweißen von Kupplungsteilen, wobei die Akkordvorgabe 240 Stück in 7 Stunden betrage. Die Arbeitszeit pro Schweißvorgang einschließlich des Herausnehmens, Transportierens und Weglegens sei mit 1,5 Minuten angesetzt. Zusammen mit der tariflich vereinbarten Verteilzeit ergebe sich insoweit eine Arbeitszeitvorgabe von 2,4 Minuten. Diese Vorgaben beruhten auf einem Arbeitsgang mit einem Werkstück. Regelmäßig würden aber - um schneller fertig zu werden und Zeit einzusparen - zwei Stücke gleichzeitig der Gitterbox entnommen, bearbeitet und dann weggelegt.
Im September 1994 wurde beim Kläger wegen einer spinalen Stenose bei L 3/4 und L 4/5 rechts in der Neurochirurgischen Klinik der Evangelischen und Johanniter-Krankenanstalten D ...-N .../O ... eine Bandscheibenoperation durchgeführt, wobei die Bandscheiben belassen wurden und eine knöcherne Erweiterung des lumbalen Spinalkanals sowie eine Neurolyse der L 4- und L 5-Wurzel erfolgte (Bericht der Oberärztin Dr. B ... vom 07.10.1994). Der behandelnde Allgemeinmediziner Dr. R ... zeigte der Beklagten unter dem 01.12.1994 den Verdacht auf das Vorliegen einer BK an. Die Arbeitgeberanzeige wurde am 03.02.1995 erstellt.
Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis und die medizinischen Unterlagen von Dr. R ... bei, befragte den Kläger zu den Hebe- und Tragebelastungen sowie Arbeiten in Rumpfbeugehaltung und holte vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) die o. a. Stellungnahme des Dipl.-Ing. R ... ein, der zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, die arbeitstechnischen Kriterien für die Entstehung einer BK nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV seien nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 17.01.1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen wegen der LWS-Erkrankung des Klägers mit der Begründung ab, die haftungsbegründende Kausalität für die Entstehung der BK sei nicht erfüllt. - Der Kläger erhob am 05.02.1996 Widerspruch und machte geltend, er verrichte die Schweißarbeiten an den Kupplungskörpern seit 20 Jahren, so dass im Hinblick auf die damit verbundenen Hebe- und Tragebelastungen die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK erfüllt seien. Dipl.-Ing. R ... nahm nach Besichtigu...