rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 13.02.2002; Aktenzeichen S 13 U 102/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und Anspruch auf Verletztenrente besteht.
Der 1940 geborene Kläger beantragte im Dezember 1992 die Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als BK. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er im Februar 1993 an, er habe von 1955 bis 1958 den Beruf eines Maurers erlernt und in diesem Beruf bis 1965 gearbeitet. Im Anschluss daran sei er bis 1985 als Fliesenleger tätig gewesen, zuletzt von 1976 an bei der Firma B ... in C ... Von 1986 bis jetzt sei er als Fliesenlegermeister bei dieser Firma beschäftigt. Tatsächlich war letzteres jedoch nicht der Fall. Der Kläger war vielmehr - wie er im Mai 1999 gegenüber dem Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Dipl.-Ing. P ... der Beklagten und im Oktober 2000 in einem Erörterungstermin gegenüber dem Sozialgericht (SG) Münster angegeben hatte -, ab 04.03.1987 wegen Wirbelsäulenbeschwerden arbeitsunfähig krank. Nach dem am 09.03.1987 eine Bandscheibenoperation durchgeführt worden war, bezog er zunächst Krankengeld und nach seiner Aussteuerung Arbeitslosengeld. Im Dezember 1987 hatte er einen Antrag auf Versichertenrente bei der LVA Westfalen gestellt, die ihm mit Bescheid vom 10.08.1988 ab 26.11.1987 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit auf Grund eines am 04.03.1987 eingetretenen Versicherungsfalles gewährte. Nachdem die Rente mit Anschlussbescheid vom 13.09.1989 bis zum 31.10.1991 verlängert worden war, der Kläger ab dem 01.11.1988 eine Teilzeitstelle als Hausmeister (10 Stunden wöchentlich) aufgenommen hatte und ab April 1990 zusätzlich zur Hausmeistertätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber wieder als bauleitender Fliesenleger meister mit 30 Stunden in der Woche tätig war, wurde ihm mit Bescheid vom 22.01.1991 im Hinblick auf die als sozial zumutbar angesehene Tä tigkeit und das damit erzielte Einkommen die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1991 entzogen. Endgültig gab der Kläger seine beruf liche Tätigkeit im März 1995 auf. Einer weiteren Bandscheibenoperation im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) musste er sich im Oktober 1995 unterziehen.
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens zog die Beklagte die medizini schen Unterlagen des Klägers von der behandelnden praktischen Ärztin Dr. S ... und dem Orthopäden Dr. Sch ... bei. Danach war wegen einer medianen Diskushernie L4/L5 rechts in der Chirurgischen Abteilung des F ...-Hospitals in Dülmen am 09.03.1987 eine interlaminäre Fensterung L4/L5 rechts mit Prolapsextraktion und Bandscheibenfachausräumung sowie eine knöcherne Entdachung der Wurzel L5 rechts durchgeführt worden. Feingeweblich handelte es sich um schwergradige degenerative Knorpelveränderungen im Bereich der Bandscheibe L 4/L 5. Röntgenologisch zeigte sich eine flachbogig links-konvexe Lumbothorakalskoliose mit deutlicher Spondylose in sämtlichen LWS-Segmenten sowie eine mäßige Verschmälerung der 5. Lendenbandscheibe mit angedeuteter Spina Bifida bei L 5/S 1. Einer weiteren Bandscheibenoperation in der Segmenthöhe L 3/L 4 wurde im Oktober 1995 durchgeführt.
Nachdem der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten ohne wei tere Ermittlungen im Juli 1993 die Auffassung vertreten hatte, der Kläger sei während seiner Tätigkeit als Maurer, nicht hingegen als Fliesenleger im Sinne der BK 2108 gefährdend tätig gewesen, holte die Beklagte medizinische Gutachten ein. Priv.-Doz. Dr. E ..., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des St.-R ...-Hospitals Castrop-Rauxel, kam am 06.10.1993 zu dem Ergebnis, -rch die berufliche Tätigkeit sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Bandscheibenleidens mit der Folge eines Bandscheibenvorfalls gekommen. Ein Zwang zur Unterlassung aller Tätigkeiten durch die BK habe indes nicht bestanden. Derzeit bestehe keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Nachdem der Staatliche Gewerbearzt sich dieser medizinischen Beurteilung nicht anschließen konnte, wurde ein weiteres Gutachten von dem Chirurgen Dr. L ... in D ... eingeholt. Darin schloss dieser am 26.10.1994 das Vorliegen der streitigen BK nicht grundsätzlich aus, hielt für eine abschließende Beurteilung aber die Beiziehung des Vorerkrankungsverzeichnisses sowie eines röntgenologischen Gutachtens für erforderlich. Dr. H ..., Chefarzt der Röntgenologischen Abteilung des Knappschaftskrankenhauses Do ..., kam unter dem 20.05.1996 daraufhin zu dem Ergebnis, es bestünden beim Kläger altersvorauseilende Strukturveränderungen im gesamten Bereich der Wirbelsäule. Die Bandscheibe L 5/S 1 sei am stärksten degenerativ verändert, darüber hinaus wiesen aber auch die Bandscheiben L 4/L 5 einen deutlichen sowie die Bandscheiben L 1/L 2 und L 2/L 3 einen mittelgradigen Signalverlust im Sinne einer Degeneration auf...