rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 05.09.1995; Aktenzeichen S 36 U 137/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.09.1995 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Die 1967 geborene Klägerin arbeitete seit Herbst 1991 in dem Leitungsteam der Jungpfadfinderstufe (Altersgruppe 11 bis 13 Jahre) des Stammes St. A ... der Deutschen Pfadfinderschaft St. G (DPSG) mit. Zusammen mit drei männlichen Betreuern leitete sie eine von der DPSG getragene Freizeit ihrer Gruppe (Sommerlager), die vom 31.07. bis 19.08.1993 am B ... stattfand. Da unter den 11 Gruppenmitgliedern auch drei Mädchen waren, war eine weibliche Betreuerin erforderlich. Leiterinnen anderer Gruppen des Stammes standen nicht zur Verfügung. Die Klägerin hatte zunächst aus finanziellen Gründen davon absehen wollen, nicht an der Freizeit teilzunehmen. Um ihr die Teilnahme zu ermöglichen, wurden ihr jedoch vom Stammesvorstand die üblicherweise auch von den Betreuern zu tragenden Verpflegungskosten in Höhe von 180 DM erlassen. Eine Vergütung erhalten die Betreuer solcher Freizeitmaßnahmen nicht.
Am 09.08.1993 verunglückte die Klägerin bei einem Fahrradunfall während eines Ausflugs der Gruppe. Aus ungeklärter Ursache stürzte sie auf einer abschüssigen Strecke und zog sich dabei eine BWK 6- Berstungsfraktur mit 50-prozentiger Einengung des Spinalkanals, ein Schädel-Hirn-Trauma mit Capsula interna-Blutung rechts und Einblutung in das Hinterhorn des linken Seitenventrikels und eine Clavikulafraktur links zu. Die BWK-Fraktur konnte operativ stabilisiert werden. Als Folge des Schädel-Hirn-Traumas besteht noch eine Hemiparese links.
Mit Schreiben vom 06.09.1993 meldete die Barmer Ersatzkasse, bei der die Klägerin versichert ist, einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an und bat um Prüfung, ob ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall vorliege. Auf Anfrage der Beklagten teilte die katholische Kirchengemeinde St. A ... mit, bei der Freizeit habe es sich um eine Veranstaltung der DPSG gehandelt, ein Zusammenhang mit der Kirchengemeinde bestehe nicht. Die Beklagte hörte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall an und führte insoweit aus, die Leitung der Freizeit sei Ausfluß der Mitgliedschaft der Klägerin in der DPSG gewesen. Die Gruppenleiter übernähmen ihre Leiter- und Betreuungsfunktion nicht als Außenstehende, sondern weil sie als Erwachsene Mitglied des Vereines seien und Leiterfunktion übernommen hätten. Die Klägerin wies demgegenüber in ihrer Stellungnahme darauf hin, sie sei während ihrer Tätigkeit als Gruppenleiterin "durchaus" an die Weisungen des Stammesvorstandes gebunden gewesen, sie habe sich über die normale Mitgliedspflicht hinaus engagiert, als sie die Leitungsfunktion wahrgenommen habe. Als Gruppenleiterin habe ihr die Aufsichtspflicht und damit eine besondere Verantwortung gegenüber den Eltern und Jugendlichen oblegen. Mit Bescheid vom 08.12.1993 lehnte die Beklagte entsprechend dem Anhörungsschreiben die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe für ihre Aufgabe eine finanzielle Vergünstigung erhalten, ihre Tätigkeit habe somit wirtschaftlichen Wert gehabt. In einer Bestätigung des Stammesvorsitzenden des Stammes St. A ... wurde dazu aus geführt, die Leiter des Stammes würden für die Teilnahme an solchen Freizeiten vom Stamm aus dadurch entlohnt, daß sie nur 25 % des Teilnehmerbeitrages zu tragen hätten. Die Klägerin habe dar über hinaus ein weiteres Entgelt in Höhe von 180 DM erhalten, da sie sonst nicht in der Lage gewesen wäre, an der Freizeit teilzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.1994 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. Die im Schreiben des Stammesvorstandes genannte Vergünstigung stelle keine Entgelt, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung dar.
Mit ihrer am 27.05.1994 erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und an ihrer Auffassung festgehalten, daß ihre Tätigkeit nicht Ausfluß ihrer Mitgliedschaft in der DPSG gewesen sei.
Das Sozialgericht hat nach Einholung einer Auskunft der DPSG zu der Freizeit den Leiter dieser Freizeit T ... K ... als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 05.09.1995 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, unter Anerkennung des Unfalles vom 09.08.1993 als Arbeitsunfall Entschädigungsleistungen zu erbringen. Es hat einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO bejaht. Die Klägerin habe die Freizeit nicht aufgrund mitgliedschaftlicher Verpflichtungen geleitet, denn aus der Satzung ergebe sich eine solche Verpfl...