nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 04.09.2002; Aktenzeichen S 18 KN 280/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen B 8 KN 3/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.09.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe des Zugangsfaktors bei der dem Kläger bewilligten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.

Der am A R D geborene Kläger entrichtete seit Juni 1955 durchgehend Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung. Ausgehend von einem Sozialplan kündigte seinem Wunsch entsprechend die D-AG, N, sein vieljähriger Arbeitgeber, mit Schreiben vom 18. Juli 1994 das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 1996 aus betrieblichen Gründen. Der Kläger erhielt zunächst eine Abfindung in Höhe von B DM und im November 1996 wegen der Änderung der Sozialgesetzgebung und der damit verbundenen Nachteile bei der gesetzlichen Rente von seinem Arbeitgeber einen weiteren Betrag in Höhe von B DM. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezog der Kläger bis zum 26. Februar 1999 Arbeitslosengeld. Danach blieb er arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Auf den am 15. März 2001 gestellten Antrag auf Bewilligung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres teilte die Beklagte dem Kläger im April 2001 mit, dass die Rente zur Zeit nur gemindert geleistet werden könne. Der Kläger verblieb bei seinem Begehren, ab Juli 2001 die beantragte Rente zu erhalten. Dem entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 06. Juni 2001, mit dem die Rente wegen eines um 54 Kalendermonate vorgezogenen Rentenbeziehens mit einem Zugangsfaktor von 0,838 berechnet war. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er meinte, zum Zeitpunkt seiner Verträge mit dem Arbeitgeber im Jahre 1994 sei von einer Rentenminderung noch keine Rede gewesen, wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2001 zurück.

Mit der Klage hat der Kläger weiter eine ungeminderte Altersrente begehrt. Er sei zum Zeitpunkt der Kündigung davon ausgegangen eine ungekürzte Rente zu erhalten. Das Vertrauen darauf sei zu schützen.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2001 zu verurteilen, ihm Altersrente ohne Abschläge zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist bei der mit den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung verblieben.

Mit Urteil vom 04. September 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit der Berufung meint der Kläger, er habe bei seiner Kündigung im Jahre 1994 von den Regelungen des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 92) ausgehen und darauf vertrauen dürfen, im Jahre 2001 eine ebenfalls nahezu ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Dieses Vertrauen habe der Gesetzgeber in das Grundgesetz verletztender Art und Weise mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand vom 23.07.1996 sowie dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 verletzt. Die darin enthaltenen, diesen Bereich betreffenden Regelungen verstießen insbesondere gegen Artikel 14 und 3 Grundgesetz (GG), dazu beziehe er sich auf den Aufsatz von Prof. Dr. M. Fuchs in Die Sozialgerichtsbarkeit 2002, Seite 645 ff ...

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts vom 04. September 2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 06. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2001 zu verurteilen, ihm die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ungekürzt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Beklagtenakte.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger eine höhere Altersrente unter Zugrundelegung eines ungeminderten Zugangsfaktors nicht zusteht; der Rentenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist insoweit rechtmäßig (§ 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sind erfüllt. Nach § 237 Abs.1 SGB VI in der ab 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (anzuwenden ist das Recht in der bei Rentenbeginn gültigen Fassung - § 300 Abs. 1 SGB VI -) hat der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Altersrente, weil er die Voraussetzungen der Ziffern 2 bis 5 dieser Vorschrift erfüllt. Mit Rücksicht auf die Regelung in § 237 Abs.3 SGB VI - deren Voraussetzungen der Kläger ebenfalls erfüllt - in Verbindung mit der Anlage 19, hat die Beklagte die Altersrente des im R D geborenen Klägers zutreffend...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge