nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.04.2003; Aktenzeichen S 17 KA 146/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.04.2003 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Verfahren L 10 KA 28/03 wird auf 140.000,- Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der in O als Arzt für Chirurgie niedergelassene und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz.
Mit mehreren Schreiben verlangte er im Jahr 2000 von der Beklagten eine Aufbesserung seines Honorars im Rahmen einer Wiedergutmachung in Höhe von etwa 30 % seines ab dem Quartal I/1996 abgerechneten Honorars. Zur Begründung gab er im Wesentlichen sinngemäß an: Aufgabe der Beklagten sei es, nur medizinisch notwendige Leistungen zu vergüten. Stattdessen habe sie insbesondere im Laborbereich Leistungen vergütet, die aus hamsterradlichen Indikationen veranlasst und erbracht worden seien. Der allgemeinen Mengenausweitung sei sie nicht entgegengetreten. Dadurch seien der Punktwert gesunken und er infolgedessen um sein Honorar gebracht worden.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Wiedergutmachung mit Bescheid vom 12.10.2000 mit der Begründung ab, es bestehe weder Veranlassung noch Rechtsgrund, der Forderung zu entsprechen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, bereits im vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) geführten Rechtstreit L 11 KA 30/00 darauf hingewiesen zu haben, dass das Unvermögen der Beklagten, die Gesamtvergütung ordentlich zu verteilen und betrügerischen Abrechnungen entschieden entgegenzutreten, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. In diesem Rechtsstreit war die u.a. auf das gleiche Vorbringen gestützte Klage des Klägers auf Nachvergütung von in Folge der Budgetierung nicht vergüteter Punkte in den Quartalen III/1994 bis III/1995, sowie I/1996, II/1996 und IV/1996 erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 15.12.1999 - S 33 (25) KA 310/98 - und Urteil des LSG NRW vom 06.09.2000).
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2002 zurück: Sie sei in ausreichendem Maße gegen die Mengenausweitung vorgegangen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen mit einem bestimmten Punktwert; er könne auch kein höheres Honorar oder einen höheren Punktwert unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit von Honorarzahlungen an andere Vertragsärzte beanspruchen.
Mit seiner Klage vom 19.07.2002 hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Im Laufe seiner Tätigkeit seien die Punktwerte immer mehr verfallen. Die Einführung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) 1996 habe zu einer aus medizinischen Gründen nicht erklärbaren Mengenausweitung geführt; diese habe vielmehr auf wirtschaftlichen Gründen, nämlich dem sog. Drehen des Hamsterrades, beruht. Er habe das Drehen des Hamsterrades nicht mitgemacht und sei durch das Verhalten der anderen Kollegen finanziell bestraft worden. Die Beklagte habe sich das angesehen, aber nichts veranlasst. Sie habe ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber vernachlässigt. Sie hätte ihn darauf hinweisen müssen, welche Folgen die Ausweitung der Leistungen aufgrund des EBM 96 für ihn haben werde. Die Beklagte hätte auch Maßnahmen - z.B. vermehrte Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfungen - gegen den Punktwertverfall ergreifen müssen. Die durchgeführten Plausibilitätsprüfungen seien nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte hätte diese bei jedem Arzt durchführen müssen; dann wäre es niemals zum Hamsterradefekt gekommen. Die Beklagte habe sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht und müsse ihn so stellen, wie er ohne das Betätigen des Hamsterrades durch die anderen Kollegen gestanden hätte.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2002 zu verurteilen, ihm eine Wiedergutmachung, die vom Gericht nach Maßgabe des § 287 ZPO zu schätzen sei, für die Quartale I/1996 bis einschließlich II/1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, es sei bereits unklar, auf welche Rechtsgrundlage der Kläger seinen Anspruch stützen wolle. Soweit es ihm darum gehe, unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit von Honorarzahlungen an andere Vertragsärzte einen subjektiven Anspruch auf ein höheres Honorar herzuleiten, fehle es bereits - wie sich u.a. aus dem Urteil des LSG NRW vom 19.08.1992 - L 11 KA 35/90 - ergebe - an der Klagebefugnis.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2003 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt, die Klage sei zumindest unbegründet, da für das Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage bestehe. Vertragsärzte könnten ke...