Leitsatz (amtlich)

Die Herabsetzung des Höchstbetrages des für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs weiter zu zahlenden Mutterschaftsgeldes von kalendertäglich 25 DM auf kalendertäglich 17 DM ist auch insoweit nicht verfassungswidrig, als sie auch für Frauen gilt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung - am 01.01.84 - schon schwanger waren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.11.1988; Aktenzeichen 8/5a RKn 11/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661068

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