Leitsatz (amtlich)

Der letzte vor Eintritt des Leistungsfalles liegende Monat ist für die Beitragsgegenüberstellung, die bei mehrfach (aus den Versicherungsverhältnissen verschiedener Personen) begründeten Ansprüchen auf Familienkrankenhilfe vorzunehmen ist, auch dann der maßgebende Vergleichsmonat, wenn in ihm nur für einen der beteiligten Versicherten Beiträge zu entrichten waren. Die Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenversicherungsträger vom 9.12.1981 = BdLKK RdSchr KV 25/81, in Fällen dieser Art die jeweils letzten den Beitragsberechnungen zugrunde liegenden Lohnabrechnungszeiträume - also zeitlich nicht identische Bemessungszeiträume - zum Vergleich heranzuziehen, findet im geltenden Recht keine hinreichende Grundlage.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.06.1986; Aktenzeichen 8 RK 17/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661063

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