Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienheimfahrt. grob verkehrswidrige Fahrweise. selbstgeschaffene Gefahr
Leitsatz (amtlich)
Verfolgte ein Soldat auf einer Familienheimfahrt mit seiner grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht ausschließlich dienstliche Zwecke, so kann eine tatsächliche Ausübung des Wehrdienstes iS des § 81 Abs 1 Altern 2 SVG nur bejaht werden, wenn für das Fahrverhalten wehrdienstliche Motive (hier Rückweg von einer Familienheimfahrt) gegenüber dienstfremden Umständen wenigstens gleichwertig maßgebend waren.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1659226 |
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