Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienheimfahrt. grob verkehrswidrige Fahrweise. selbstgeschaffene Gefahr

 

Leitsatz (amtlich)

Verfolgte ein Soldat auf einer Familienheimfahrt mit seiner grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht ausschließlich dienstliche Zwecke, so kann eine tatsächliche Ausübung des Wehrdienstes iS des § 81 Abs 1 Altern 2 SVG nur bejaht werden, wenn für das Fahrverhalten wehrdienstliche Motive (hier Rückweg von einer Familienheimfahrt) gegenüber dienstfremden Umständen wenigstens gleichwertig maßgebend waren.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.05.1993; Aktenzeichen 9/9a RV 21/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659226

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge