Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortwirkung der Zurückweisung eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten auf die weiteren gerichtlichen Instanzen
Orientierungssatz
1. Nach § 73 Abs. 3 S. 1, 2 SGG wirkt die erstinstanzlich ausgesprochene Zurückweisung eines nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten auf die weiter angerufenen Instanzen fort.
2. Der Verfahrensbeteiligte erleidet hierdurch keinen Nachteil. Er kann sich entweder durch einen anderen, gemäß § 73 Abs. 2 SGG vertretungsberechtigten Bevollmächtigten vertreten lassen oder das Rechtsmittel gemäß § 73 Abs. 1 SGG selbst einlegen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 12.10.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines von der Beklagten an die Krankenkasse erstatteten Nachzahlungsbetrags aus einer (rückwirkend) bewilligten Erwerbsminderungsrente.
Nach anfänglicher Ablehnung bewilligte die Beklagte der im Mai 0000 geborenen Klägerin auf ihren Antrag aus September 2020 mit Bescheid vom 03.12.2021 für die Zeit ab April 2021 eine zunächst bis März 2024 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Dabei wies sie darauf hin, dass der ausgewiesene Nachzahlungsbetrag vorläufig nicht ausgezahlt werde, da Ansprüche anderer Stellen zu klären seien.
Für von ihr an die Klägerin ab Mai 2021 gezahltes Krankengeld meldete u.a. die Beigeladene zu 1) einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.767,53 Euro an. Mit Schreiben vom 04.01.2022 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der aus der Rentenbewilligung folgende Nachzahlungsbetrag i.H.v. 3.944,53 Euro i.H.v. 481,26 Euro an sie selbst, im Übrigen an die eine Erstattung fordernden Leistungsträger, u.a. die Beigeladene zu 1), ausgezahlt werde.
Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2022 zurück. Die Leistungspflichten der vorleistenden Träger entfielen mit der Rentenbewilligung ab April 2021 gem. §§ 103,104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) rückwirkend. Mit der Auszahlung an diese habe die Beklagte insoweit den Nachzahlungsanspruch der Klägerin erfüllt ( § 107 SGB X).
Am 19.12.2022 hat die Klägerin, vertreten durch ihren schriftlich bevollmächtigten Lebensgefährten, Herrn S. C. (im Folgenden: C.), Klage beim Sozialgericht Aachen (SG) erhoben. Ihr sei von einem Mitarbeiter mitgeteilt worden, dass die Krankenkasse eine ca. 2.000 Euro zu hohe Erstattung erhalten habe. Außerdem begehre sie die Zahlung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Januar 2023.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 17.11.2022 ca. weitere 2.000 Euro Rente wegen voller Erwerbsminderung auszuzahlen sowie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum 01.01.2023 zu bewilligen.
Die Beklagte, die der Klägerin die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Bescheid vom 06.02.2023 zum begehrten Beginn ab Januar 2023 bewilligt hat, hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Erstattung ist von ihr als zutreffend angesehen worden.
Das SG hat C. nach einer an ihn und die Klägerin mit Schreiben vom 10.01.2023 gerichteten Anhörung, in der die fehlenden Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 SGG ausführlich dargelegt worden sind, als Bevollmächtigten zurückgewiesen (Beschluss vom 08.02.2023). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) ist als unzulässig verworfen worden (Beschl. v. 26.04.2023 -L 3 R 221/23 B). Gleiches gilt für ihr gegen diesen Beschluss erhobenes Rechtsmittel (Bundessozialgericht -BSG - Beschl. v. 20.06.2023 - B 5 R 42/23 AR).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2023 abgewiesen. Hinsichtlich des geforderten früheren Beginnes der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei die Klage jedenfalls aufgrund des Bescheides vom 06.02.2023 unzulässig. Das weitere Klagebegehren sei - als Anfechtungs- und Leistungsklage verstanden - zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben der Beklagten vom 04.01.2022 stelle einen Verwaltungsakt dar, dessen Berechtigung sich aus den Besonderheiten des Erstattungsverfahrens nach den Regelungen der §§ 102 ff. SGB X ergebe.
Die Beklagte habe den Nachzahlungsbetrag zu Recht auf 481,26 Euro festgesetzt. Der Anspruch der Klägerin auf weitere Rentenauszahlungen aus dem Bescheid vom 03.12.2021 sei durch Zahlung an die Beigeladenen erloschen ( § 107 Abs. 1 SGB X). Eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse habe im Verhältnis zur Bekl...