nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 08.06.2003; Aktenzeichen S 14 AL 73/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 08. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte von den dem Kläger vom 08.09.2000 bis 30.09.2001 gewährten Leistungen Abzweigungen vornehmen durfte.

Auf den Abzweigungsantrag der Beigeladenen vom April 1999, weil der Kläger seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen zwei Töchtern nicht regelmäßig nachkomme, teilte die Beklagte, nachdem sie nach erfolgter Anhörung bereits von den ab 01.05.1999 dem Kläger gewährten Leistungen Abzweigungen vorgenommen und an die Beigeladene ausgezahlt hatte, dem Kläger mit Bescheid vom 20.09.2000 mit, dass sie von dem ihm ab 08.09.2000 bewilligten Arbeitslosengeld täglich 17,24 DM (8,81 Euro) einbehalte und an die Beigeladene auszahle. Seinen dagegen am 21.09.2000 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, er leiste seinen Unterhalt gegenüber seinen Kindern in Form des Naturalunterhalts, weil diese ca. die Hälfte des Jahres von ihm betreut würden. Zudem teilte er u.a. mit, dass er mit einer seit November 1998 beim Familiengericht in Essen anhängigen Abänderungsklage (Az.: 101 F 339/98) beantragt habe, den am 14.01.1998 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt abgeschlossenen Unterhaltsvergleich (Az.: 3 UF 219/97) aufzuheben. Mit Schreiben vom 09.11.2000 erstreckte der Kläger seinen Widerspruch auch auf die Bescheide der Beklagten vom 07.11.2000, wonach von ihr ab 01.11.2000 9,75 DM (4,99 Euro) und 7,25 DM (3,71 Euro) täglich einzubehalten und an die Beigeladene auszuzahlen waren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 stellte die Beklagte den Abzweigungsbetrag für die Zeit vom 08.09.2000 bis 31.10.2000 in Höhe von 445,77 DM monatlich fest und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Kläger so schwerwiegend sei, dass die Unterhaltsberechtigten die öffentliche Hand in Anspruch nehmen müssten. Demgegenüber könne seinem Interesse am Behaltendürfen der Leistung nicht der Vorrang eingeräumt werden. Der notwendige Eigenbedarf des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle sei gewährleistet. Nach Abzug des Selbstbehalts in Höhe von 1.300,00 DM monatlich sowie der während der Ehezeit eingegangenen Verbindlichkeiten in Höhe von 303,00 DM monatlich und der zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung durch eine Mieterhöhung von 143,00 DM monatlich verbliebe ihm ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.113,22 DM. Bei der Verteilung des möglichen Unterhalts sei auf den Unterhaltsvergleich vom 14.01.1998 zurückzugreifen. Danach bestehe für die Tochter D ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 510,00 DM, für die Tochter J ein Unterhaltsanspruch von 405,00 DM und für die Ehefrau ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.370,00 DM monatlich, insgesamt demnach 2.285,00 DM monatlich. Der zur Verfügung stehende Betrag zur Deckung der Unterhaltsverpflichtung in Höhe von monatlich 1.113,22 DM sei wie folgt auf die Kinder aufzuteilen: Tochter D: 510,00 DM x 1.113,22 DM: 2.285,00 DM = 248,46 DM monatlich. Tochter J: 405,00 DM x 1.113,22 DM: 2.285,00 DM = 197,31 DM monatlich. Daraus ergebe sich ein monatlicher Abzweigungsbetrag in Höhe von 445,77 DM für die Zeit vom 08.09.2000 bis 31.10.2000. Da die Ehefrau des Klägers nach einem Beschluss des Amtsgerichts Essen ab 01.11.2000 keinen Unterhaltsanspruch mehr habe, könne sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Unterhaltsberechtigte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Die mit Bescheiden vom 07.11.2000 erfolgten Abzweigungen ab 01.11.2000 für die Töchter des Klägers unterschritten nicht den notwendigen Selbstbehalt des Klägers in Höhe von insgesamt 1.746,00 DM monatlich. Damit sei die Höhe der durchgeführten Abzweigungen ab 01.11.2000 nicht zu beanstanden.

Auf den Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 hat der Kläger seine am 24.01.2001 vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg erhobene Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und das Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29.03.2001 mit einer Anfechtungsklage fortgesetzt.

Mit Bescheid vom 26.04.2001 teilte die Beklagte dem Kläger die Einbehaltung und Auszahlung an die Beigeladene von täglich 9,75 DM ab 01.05.2001 wegen der unterhaltsberechtigten Tochter J mit und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 als unbegründet zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen die Begründung aus dem Widerspruchsbescheid vom 28.03.2001 und führte aus, unter Berücksichtigung des erhöhten Eigenbedarfs des Klägers nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 1.746,00 DM sei der Abzweigungsbetrag von 9,75 DM nicht zu beanstanden.

Die tatsächlichen Einbehaltungen der Beklagten zugunsten der...

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