rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Aktenzeichen S 17 KA 267/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düssel dorf vom 02.05.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des den Klägern für die Quartale I/1999 und II/1999 zu vergütenden Honorars.

Die Kläger sind in fachgebietsübergreifender Gemeinschaftspraxis niedergelassen und in M zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. In den streitigen Quartalen bestand die Gemeinschaftspraxis aus sieben Radiologen, zwei Ärzten für Strahlentherapie und zwei Ärzten für Nuklearmedizin.

Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten sah in den Quartalen I/1999 und II/1999 für die Arztgruppe der niedergelassenen Radiologen in § 2 Abs. 3 bei Überschreitung eines Punktzahlengrenzwertes von 2.863.000 Punkten eine sogenannte Abstaffelungsregelung vor. Für die Arztgruppe der Nuklearmediziner wurde in § 7 HVM ein Punktzahlengrenzwert von 5.667.454 Punkten festgelegt.

In den streitigen Quartalen bezog die Beklagte - wie sich aus den sogenannten Abstaffelungsnachweisen gemäß § 2 Abs. 3 HVM ergibt - alle 11 Mitglieder der Gemeinschaftspraxis - also auch die Ärzte für Nuklearmedizin und Strahlentherapie - in die Abstaffelungsregelung gemäß § 2 Abs. 3 HVM ein.

Mit ihrem Widerspruch führten die Kläger aus, die von der Beklagten vorgenommene Abstaffelung der strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Leistungen sei rechtswidrig, weil diese Leistungen von den der Gemeinschaftspraxis angehörigen Ärzten für Nuklearmedizin und für Strahlentherapie erbracht würden; die in § 2 Abs. 3 HVM getroffene Abstaffelungsregelung betreffe jedoch nach ihrem Wortlaut allein die Arztgruppe der niedergelassenen Radiologen.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 19.11.1999 und 25.04.2000 zurück.

Im Klageverfahren haben die Kläger ihr Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren wiederholt. Gegenüber einer von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten fiktiven Honorarberechnung für die streitigen Quartale haben sie ausgeführt, dass der Punktzahlengrenzwert von der Beklagten nicht reduziert werden dürfe; hinsichtlich des Punktwertes für strahlentherapeutische Leistungen dürfe nicht vom Durchschnittspunktwert "rot" ausgegangen werden, denn aufgrund der hohen Betriebskosten bei der Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen scheide ein derartiger Punktwert bereits aus. Keineswegs sei es gerechtfertigt, diesen Punktwert dann noch um 15 % zu reduzieren. Die Beklagte habe bei dieser fiktiven Honorarberechnung Wegepauschalen und Kosten nicht berücksichtigt sowie den Anteil der nuklearmedizinischen Leistungen fehlerhaft ermittelt. Bei ordnungsgemäßer Berechnung ergebe sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von ca. 1.000.000 DM.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 19.11.1999 und 25.04.2000 zu verurteilen, über ihre Widersprüche gegen die Abrechnungsbescheide I/1999 und II/1999 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen in ihren Bescheiden dargelegt, dass die Abstaffelungsregelung im § 2 Abs. 3 HVM auf fachgebietsübergreifende Gemeinschaftspraxen insgesamt anzuwenden sei. Der HVM kenne keine eigene Fachgruppe "Ärzte für Strahlentherapie", sondern ordne die Strahlentherapeuten generell der Fachgruppe der Radiologen, Untergruppe 3 und 4 zu. Da die Abstaffelungsregelung die Mengenausweitung im Honorartopf der Radiologen begrenzen und somit eine Stabilisierung der Punktwerte erreichen solle, müssten alle aus den Honorartopf der Radiologen vergüteten Leistungen dieser Mengenbegrenzungsregelung unterworfen werden; Gemeinschaftspraxen könnten dabei nur einem Honorartopf zugeordnet werden.

Mit Urteil vom 02.05.2001 hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Sozialgerichts verurteilt. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte zu Unrecht die Leistungen der Ärzte für Strahlentherapie und der Ärzte für Nuklearmedizin in die Abstaffelungsregelung nach § 2 Abs. 3 HVM einbezogen habe. Diese Vorschrift lege die Abstaffelungsregelung jedoch nur für die Arztgruppe der niedergelassenen Radiologen fest; die Arztgruppen der Ärzte für Nuklearmedizin und für Strahlentherapie seien nach dem Wortlaut nicht in diese Regelung einbezogen. Da die Beklagte es versäumt habe, eine Regelung für fachgebietsübergreifende Gemeinschaftspraxen zu treffen, sei sie gehalten, die Leistungen der Ärzte für Strahlentherapie und für Nuklearmedizin außerhalb der Abstaffelungsregelung zu vergüten. Bei der vorzunehmenden Neuberechnung habe die Beklagte hinsichtlich der von den Nuklearmedizinern erbrachten Leistungen den Punktwert für Nuklearmediziner und hinsichtlic...

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