nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.05.2002; Aktenzeichen S 16 U 131/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 233/03 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte die Klägerin zur Zahlung der Konkursausfallgeld(Kaug)-Umlage heranziehen kann.

Die Klägerin betreibt eine Werkstatt für Behinderte. Ihre Gesellschafter sind die Stadt D ... und die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V ... Der Beklagte ist nach Überführung der Ausführungsbehörden gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung (VO) zur Organisation der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen vom 04.11.1997 (GVNW S. 382 f.) und entsprechendem Übergang der Rechte und Pflichten von den Eigenunfallversicherungen (EUVen) der Städte D ..., E ... und K ... für die nach § 129 Abs. 3 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) der für die Klägerin zuständige Unfallversicherungsträger und die zuständige Einzugsstelle für die Mittel zum Kaug einschließlich der Beiträge nach § 141n des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), der Verwaltungs- und sonstiger Kosten.

Nachdem der Beklagte anhand der Unterlagen der EUV D ... festgestellt hatte, dass von der Klägerin noch keine Beiträge für die Kaug-Umlage 1997 entrichtet worden waren, sondern die EUV lediglich den von ihr zu zahlenden Gesamtanteil an die Bundesanstalt für Arbeit entrichtet hatte, dieser Anteil jedoch bis dahin noch nicht auf die Mitglieder umgelegt worden war, zog er mit Bescheid vom 28.08.1998 die Klägerin zur Zahlung des Beitrags zur Kaug-Umlage für das Jahr 1997 und zur Vorauszahlung auf den Beitrag für 1998 heran, wobei er von geschätzten Lohnsummen ausging. Die Klägerin erhob fristgerecht Widerspruch und machte u.a. geltend, die zugrunde gelegte Lohnsumme sei unangemessen und sie sei für ihre behinderten Mitarbeiter, weil diese nicht von Konkursen bedroht seien und keine Ansprüche nach dem AFG hätten, zur Kaug-Umlage nicht beitragspflichtig. Nach Erteilung des Berichtigungsbescheides des Beklagten vom 15.01.1999 trug die Klägerin zur Begründung ihres im Übrigen aufrechterhaltenen Widerspruchs folgendes vor: Sie sei nicht verpflichtet, sich an der Kaug-Umlage zu beteiligen, weil es sich bei ihren behinderten Mitarbeitern nicht um Arbeitnehmer handele und deshalb des AFG, bzw. das ab 01.01.1999 an dessen Stelle getretene Dritte Buch des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) nicht anwendbar sei. Zwischen ihr und ihren behinderten Mitarbeitern bestünde kein Arbeitsverhältnis, weil sie keine Arbeitgeberin im Sinne des Gesetzes sei und ihre behinderten Mitarbeiter zu keiner bestimmten Arbeitsleistung verpflichtet seien. Aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen zur Kaug-Umlage mit denen der Arbeitslosenversicherung ergebe sich, dass in beiden Bereichen derselbe Arbeitnehmerbegriff gelte. Daher könne nicht sein, dass sie von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit sei, sie sich an der Kaug-Umlage aber beteiligen solle. Der Schutz der Kaug-Versicherung werde von ihren behinderten Mitarbeitern auch nicht benötigt, weil sie einen Anspruch nach § 54a des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) hätten und im Falle eines praktisch aber ausgeschlossenen Konkurses umgehend in eine anderen Behinderteneinrichtung aufgenommen würden. Zum anderen beruhe die Versicherungsfreiheit auch darauf, dass die Arbeitslosenversicherung wie auch die Kaug-Versicherung nur gegen Risiken auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt schützen solle, ihre behinderten Mitarbeiter aber für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kämen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Behinderte in geschützten Werkstätten nur in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, aber eben nicht in die Arbeitsförderung einbezogen sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.1999 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 28.08.1998 sowie gegen den Berichtigungsbescheid vom 15.01.1999 zurück.

Am 18.06.1999 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, die gesellschafts- bzw. satzungsrechtliche Absicherung gewährleiste den wirtschaftlichen Bestand der GmbH und aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung als besondere Sozialeinrichtung im Interesse der Behinderten sei sie im Hinblick auf die Anwendung des § 186c Abs. 2 AFG gleichgestellt. Da ihre behinderten Mitarbeiter im Falle eines Konkurses dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohnehin nicht zur Verfügung stünden, seien sie aus dem Anwendungsbereich des § 141a AFG auszugliedern.

Der Beklagte hat erwidert, Behinderte in Behinderten-Werkstätten seien in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und das von ihnen bezogene Entgelt sei für die Kaug-Berechnung auch heranzuzieh...

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