nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 26.07.2001; Aktenzeichen S 16 U 108/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.07.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin gegen die Erhebung der Konkursausfallgeld(KAUG)-Umlage für das Jahr 1997.
Die H-Forschungszentrum Informationstechnik GmbH (H) wurde 1968 als Gesellschaft für Mathematik und Datenverarbeitung mit beschränkter Haftung gegründet. Die Bundesrepublik Deutschland hielt 90 % des Geschäftsanteils, die Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen und Berlin 10 % des Geschäftsanteils zu gleichen Teilen. Die H finanzierte sich durch Einnahmen aus Drittmittelaufträgen (ca 1/3) und jährlichen Zuschüssen ihrer Gesellschafter in Form von Zuwendungsbescheiden. Die Gesellschafter stellten die Zuschüsse nach Maßgabe ihrer Haushalte in Höhe des jeweiligen Finanzbedarfs zur Bestreitung der Ausgaben zur Verfügung. In der Bilanz wurden die erst nach dem Bilanzstichtag fälligen Ausgaben als Ausgleichsansprüche der H an ihre Gesellschafter bilanziert.
Die H wurde zunächst in das Unternehmerverzeichnis der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft aufgenommen. Durch Erlass des Bundesministers für Wissenschaftliche Forschung vom 14.3.1969 wurde die H als Unternehmen i.S. des § 653 Abs. 1 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) in die Zuständigkeit des Bundes übernommen (Erlass des Bundesminister für Arbeit vom 21.3.1969). Mit Wirkung zum 12.3.1969 erfolgte die Überweisung der H an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung.
Mit Schreiben vom 9.6.1997 forderte die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung unter Hinweis auf ihre Zuständigkeit für die Erhebung der KAUG-Umlage ab dem 1.1.1997 die H auf, das in 1996 gezahlte Jahresbruttoentgelt ihrer Beschäftigten nachzuweisen. Die H wandte sich gegen die Heranziehung zur KAUG-Umlage mit der Begründung, sie sei mangels Konkursfähigkeit nicht umlagepflichtig. Mit Bescheid vom 4.8.1998 setzte die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung die KAUG-Umlage 1997 für die H auf 207.059,32 DM fest.
Hiergegen legte die H Widerspruch mit Begründung ein, dass zu ihren Gunsten die Ausnahmevorschrift des § 186c Abs. 2 S. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) eingreife. Wegen der Fehlbedarfsfinanzierung durch die Haushaltsgesetze ihrer Gesellschafter sei sie weder rechtlich noch tatsächlich konkursfähig. Es sei sinnwidrig einen Arbeitgeber, für den kein Konkursrisiko bestehe, zur Mitfinanzierung des Konkursausfallgeldes heranzuziehen. Eine solche Heranziehung hätte die Subventionierung der übrigen Arbeitgeber durch ihre Gesellschafter zur Folge. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.3.1999 half die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung den Widerspruch insoweit ab, als sie die KAUG-Umlage auf den Betrag von 207.057,72 DM reduzierte. Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Bei der H handele es sich um eine juristische Person des Privatrechts, für die die Ausnahmevorschrift des § 186c Abs. 2 S. 2 AFG nicht eingreife. Die Vorschrift des § 186 Abs. 2 S. 2 AFG beschränke die Befreiung von der Konkursausfallgeldumlagepflicht auf den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig sei oder der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichere. Selbst wenn der Ausnahmetatbestand dahingehend erweiternd ausgelegt werde, dass er die sogenannten Beliehenen, d.h. mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Personen des Privatrechts, erfasse, unterfalle die H nicht der Befreiungsvorschrift. Der Gesetzgeber stelle bei der Begründung der Umlagepflicht ausschließlich auf die rechtliche Möglichkeit des Konkurses und nicht auf die faktische Insolvenzgefahr ab. Daher verlange § 186 c Abs. 2 S. 2 AFG als Ausnahmevorschrift die ausdrückliche Sicherung der Zahlungsfähigkeit durch ein Gesetz im formellen und materiellen Sinn oder einer aufgrund eines Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Durch die etatmäßige Veranschlagung der H im Bundeshaushalt und in den Länderhaushalten liege kein Zusicherung der Zahlungsfähigkeit durch Gesetz vor. Die Finanzierung der H sei nicht im Haushaltsgesetz verankert, sondern werde im Haushaltsplan, der kein formelles und materielles Gesetz sei, aufgrund einer Rahmenvereinbarung Forschungsförderung nach § 91 b Grundgesetz (GG) festgestellt. Die Bereitstellung von Mittel für die H erfolge demgemäss in Folge einer Rahmenvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung. Eine Gewährträgerhaftung, die in einer kündbaren rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Bund, einem Land oder einer Gemeinde festgelegt sei, sei für die Befreiung von der Konkursausfallgeldumlagepflicht nicht ausreichend.
Nach 1999 veräußerten die Ges...