Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Betreuer. keine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme. jährliche Auszahlung in Form eines Pauschalbetrags. Absetzung des monatlichen Freibetrages nur einmalig im Zufluss- bzw Folgemonat
Orientierungssatz
1. Bei der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer gem § 1835a BGB handelt es sich nicht um eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zweckbestimmte Einnahme, die gem § 11a Abs 3 S 1 SGB 2 von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen ist.
2. Auch wenn die Aufwandsentschädigung gem § 1835a BGB jährlich als einmaliger Pauschbetrag ausgezahlt wird, ist eine Auslegung der Vorschriften, die eine andere als die monatliche Berücksichtigung des Freibetrages nach § 11b Abs 2 S 3 SGB 2 zulässt, nicht möglich.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.02.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni, August und Oktober 2012. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte Aufwandsentschädigungen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer in zutreffender Höhe bedarfsmindernd berücksichtigt hat.
Der 1961 geborene Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Mit Bescheid vom 30.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.05.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 in Höhe von monatlich 692,45 EUR. Am 06.06.2012, 13.08.2012 und 02.10.2012 gingen jeweils 323,00 EUR auf seinem Konto ein. Dabei handelte es sich um Aufwandsentschädigungen gem. § 1835a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die ehrenamtlichen Betreuern auf Antrag als Pauschale für ihre mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen jährlich gezahlt werden. Unter dem 28.10.2012 informierte der Kläger den Beklagten über die Zahlungen und wies zugleich darauf hin, dass bei jährlicher Auszahlung der Freibetrag von 175,00 EUR (= 2.100,00 EUR pro Jahr) bei drei Betreuungen nicht ausgeschöpft werde (3 x 323,00 EUR = 969,00 EUR).
Mit Schreiben vom 31.10.2012 teilte der Beklagte mit, dass die Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Einkommen zu berücksichtigen sei und es nach Abzug eines Freibetrages jeweils für die Monate Juni, August und Oktober 2012 zu einer Überzahlung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 148,00 EUR, insgesamt 444,00 EUR gekommen sei; er gebe dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 19.11.2012 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2012 bis 31.10.2012 zunächst ganz auf und forderte insgesamt einen Betrag in Höhe von 444,00 EUR von dem Kläger zurück.
Auf den Widerspruch gab der Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise statt. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2013 hob er unter Abänderung des Bescheides vom 19.11.2012 die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.bis 30.06.2012, 01. bis 31.08.2012 und 01. bis 31.10.2012 teilweise in Höhe von monatlich 103,40 EUR auf. Der Erstattungsbetrag wurde entsprechend auf 310,20 EUR reduziert. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er war der Ansicht, die Aufwandsentschädigung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit sei als Einkommen zu berücksichtigen und jeweils um einen Freibetrag in Höhe von 219,60 EUR gem. §§ 11, 30 SGB II zu bereinigen.
Am 17.01.2013 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Er hat geltend gemacht, bei der Aufwandsentschädigung handele es sich um eine Pauschale, um die ehrenamtlich tätigen Betreuer nicht mit dem Sammeln von Belegen und Führen eines Auslagenbuches zu belasten. Die mit der Aufwandsentschädigung abgedeckten Auslagen seien von ihm zunächst aus eigenen Mitteln vorgestreckt worden. Im Zeitalter von Flatrates sei es auch schwierig, die Auslagen im Einzelnen zu belegen. Soweit die Beklagte angedeutet habe, einen höheren Freibetrag unter Umständen zu berücksichtigen, wenn über den Freibetrag hinausgehende Ausgaben belegt würden, konterkariere dieser Ansatz die mit der Gewährung einer Pauschale verbundene gesetzgeberische Intention zur Stärkung des Ehrenamtes und Privilegierung des Ehrenamtlichen. Die Formulierung in § 11b Abs. 2 S. 3 SGB II sei allein dem Umstand geschuldet, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld II monatlich berechnet werde. Da das Gesetz aus Praktikabilitätsgründen lediglich eine jährliche Auszahlung der Aufwandsentschädigung vorsehe, obwohl er monatlich tätig werde, müsse auch der Fr...