Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die zur Begründung eines Überprüfungsantrags vorzulegenden Unterlagen - Beweisantrag

 

Orientierungssatz

1. Um mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB 10 die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu erreichen, muss der Antragsteller Unterlagen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass bei Erlass des bindend gewordenen Bescheides von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Eine Stattgabe des Antrags ist u. a. ausgeschlossen, wenn die geltend gemachten Befunde und Unterlagen bereits in den vorgängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geprüft wurden und keine neuen Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des bindenden Verwaltungsakts benannt sind.

2. Im Übrigen muss der Beweisantrag in prozessordnungsgerechter Weise formuliert sein und u.a. das Beweisthema konkret angeben und insoweit auch umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.08.2021; Aktenzeichen B 2 U 16/21 R)

BSG (Beschluss vom 18.08.2021; Aktenzeichen B 2 U 129/21 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wege eines zum wiederholten Mal gestellten Überprüfungsantrags gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Gewährung einer Verletztenrente wegen eines am 20.06.1988 erlittenen Arbeitsunfalls.

Der 1952 geborene Kläger war im Jahr 1988 als Schweißer bei der Firma S GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Im Oktober 1988 wandte sich die AOK Neuss an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) und teilte mit, dass der Kläger seit dem 04.07.1988 möglicherweise aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt sei. Sie übersandte ein vertrauensärztliches Gutachten von Dr. H vom 26.09.1988, wonach der Kläger angegeben hatte, Ende Juni während der Arbeit auf der Arbeitsstelle von einer Leiter gestürzt zu sein und sich am linken Fuß verletzt zu haben. Es wurde der Verdacht auf knöcherne Verletzung des linken Sprunggelenks diagnostiziert.

Mit Unfallanzeige vom 30.11.1988 teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit, dieser habe am 20.06.1988 bei einem Montageeinsatz bei der Firma E in Köln einen Arbeitsunfall erlitten. Nach seiner Schilderung sei er von einer Treppe abgerutscht und habe sich dabei am linken Fuß verletzt. Der Kläger sei nicht sofort zum Arzt gegangen, da er gedacht habe, es sei nicht so schlimm. Zeugen für den Unfall gebe es nicht. Der Kläger gab ergänzend an, beim Betreten einer Treppe ausgerutscht zu sein, wobei er mit dem linken Fuß abgebremst habe. Da er zunächst keine Schmerzen verspürt habe, habe er weiter gearbeitet. Erst etwa eine Woche später seien die Schmerzen aufgetreten. Am 04.07.1988 habe er sich wegen der Unfallfolgen erstmals in ärztliche Behandlung begeben.

Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Danach stellte sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen am 04.07.1988 erstmals bei Dr. A vor, der bei Schmerzen im Bereich des linken Fußes und der linken Verse objektiv eine Einschränkung der Beweglichkeit des Sprunggelenkes bei weitgehend fehlender Schwellung feststellte. Ausweislich des Röntgenbefundes des linken Fußes mit Mittel- und Fußwurzelbereich in zwei Ebenen vom gleichen Tag zeigte sich ein altersentsprechender Befund ohne Nachweis von Frakturen. Vielmehr fand sich eine beginnende, degenerative Veränderung im Großzehengrundgelenk mit ganz feinen subcortikalen Zysten am Köpfchen des Metatarsale I. Nach dem Durchgangsarztbericht von Dr. C vom 29.08.1988 hatten sich bei Stauchungs- und Bewegungsschmerzen im Innenknöchelbereich keine äußeren Verletzungszeichen gezeigt. Röntgenologisch bestand kein Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung. An der Tibiavorderkante links zeigte sich eine knöcherne Ausziehung. Es handele sich nicht um einen Unfall im Sinne der RVO. In einem weiteren Befundbericht vom 23.02.1989 teilte Dr. C zudem mit, die Ausziehung an der Tibiavorderkante sei sicherlich nicht auf den Unfall zurückzuführen. Knochenszintigramme vom 16.08.1988 und 13.10.1988 konnten einen pathologischen Knochenprozess im Bereich des linken Sprunggelenkes sicher ausschließen. Ein CT des linken Sprunggelenks zeigte einen unauffälligen Skelett-, Gelenk- und Weichteilbefund. Eine Talusnekrose konnte ausgeschlossen werden. Am 23.12.1988 wurde wegen mittlerweile eingetretener Kontraktur des linken Fußes in der G-Klinik Remscheid eine Narkosemobilisation durchgeführt. Eine am 26.01.1989 in der Abteilung für Neurochirurgie des T Krankenhauses Solingen erfolgte Untersuchung erbrachte keinen Befund von Krankheitswert. In einem Befundbericht vom 16.02.1989 teilte der Arzt für Orthopädie Dr. K mit, dass der Kläger vom 15.07.1988 bis 22.09.1988 in seiner ambulanten Behandlung gewesen sei. Eine eindeutige Ursache seiner Beschwerden in Form eines krankhaften Befundes habe aufgrund der klinischen, röntgenologisch...

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