nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.10.2002; Aktenzeichen S 17 KA 290/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Brufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Eintragung des Klägers in das Arztregister als Psychologischer Psychotherapeut.
Der 1941 geborene Kläger ist approbierter Dipl.-Psychologe. Seit 1973 ist er hauptberuflich als wissenschaftlicher Angestellter in der Zentralen Studienberatung der Rheinisch-Westfälischen-Technischen Hochschule (RWTH) B psychotherapeutisch tätig.
Im Dezember 1998 beantragte er die Eintragung in das Arztregister. Seinem Antrag fügte er Bescheinigungen des Rektors der RWTH vom 16.12.1998 bei, nach denen er vom 01.01.1989 bis 31.12.1998 mit mindestens 4000 Zeitstunden zur Behandlung von Störungen mit Krankheitswert (Therapie: Verhaltenstherapie) psychotherapeutisch tätig gewesen sei. Außerdem war seinem Antrag die von einem Mitglied der Anerkennungskommission unterschriebene Bescheinigung der Deutschen Gesellschaft für Verhaltenstherapie e.V. (DGVT) Tübingen vom 07.12.1998 beigefügt, in der es heißt, der Kläger habe im Rahmen der verhaltenstherapeutischen Ausbildung der DGVT insgesamt 252 Unterrichtsstunden absolviert. Die Ausbildung decke alle Teile des Basiscurriculums für die Ausbildung in Verhaltenstherapie nach § 12 Abs. 3 und 4 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) ab.
Durch Sammelbescheinigungen der TKK und BEK sind für den Zeitraum von Juli 1992 bis Dezember 1998 551 Stunden in Verhaltenstherapie bescheinigt worden.
Mit Bescheid vom 15.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Eintragung in das Arztregister ab, weil es an dem Fachkundenachweis gem. § 95 c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - fehle. Es sei kein ausreichender Nachweis über die geforderte Berufstätigkeit und Theorie im Richtlinienverfahren vorgelegt worden.
Auf den ohne Begründung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19.07.2000 darauf hin, dass lediglich 551 Stunden in Verhaltenstherapie im Richtlinienverfahren nachgewiesen seien und nicht die geforderten 4000 Stunden. Die Bescheinigungen über die Tätigkeit in der Studienberatung der RWTH B stellten keinen Nachweis im Richtlinienverfahren dar, da weder der Antragsteller noch der Arbeitgeber oder Vorgesetzte eine anerkannte Fachkunde im Richtlinienverfahren nachgewiesen hätten. Ebenso sei die erforderliche Theorieausbildung im Richtlinienverfahren nicht nachgewiesen. Die laut Lebenslauf bei der DGVT von 1986 - 1989 erfolgte Weiterbildung könne nicht als Richtlinienausbildung anerkannt werden, da sie weitgehend im Selbststudium (Arbeitsmodell der DGVT) stattgefunden habe und keine curriculare Weiterbildung an einer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) oder Ärztekammer anerkannten Einrichtung darstelle. Die Teilnahme an einer anerkannten Nachqualifikation sei nicht nachgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 30.11.2000 Klage erhoben und vorgetragen, der Nachweis der praktischen Fachkunde (4000 Behandlungsstunden) sei durch die Bescheinigungen der RWTH erbracht. Darüber hinaus seien 15 Fälle mit insgesamt 551 Behandlungsstunden, in denen er verhaltenstherapeutisch tätig gewesen sei, durch die Sammelbescheinigungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nachgewiesen. Er habe auch den Theorienachweis von mindestens 140 Stunden theoretischer Ausbildung im Verfahren der Verhaltenstherapie durch die Bescheinigungen der DGVT erbracht. Der Kläger hat ferner darauf hingewiesen, dass in den Jahren, als er die von der DGVT bescheinigte Weiterbildung durchgeführt habe, die Verhaltenstherapie noch nicht als Richtlinienverfahren anerkannt gewesen sei und es somit noch keine Ausbildung an sog. Richtlinieninstituten gegeben habe. Im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung sei die DGVT als Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie anerkannt gewesen. Das Gesetz sehe im übrigen keine Reihenfolge zwischen Studium, Theorie - und Praxiserwerb vor. Dementsprechend hätten die meisten Psychologischen Psychotherapeuten die Möglichkeit genutzt, die theoretische Ausbildung bis zum 31.12.1998 u.a. bei der DGVT, Tübingen, zu absolvieren. Diese Vorgehensweise sei zwischen den Psychotherapeutenverbänden, der KBV und den Krankenkassenverbänden abgestimmt worden. Von dieser Möglichkeit hätte auch er Gebrauch gemacht, wenn er nicht die erforderliche Ausbildung schon längst absolviert und dann nicht auch noch das Institut erklärt hätte, dass die bis dahin gemachte Ausbildung alle Teile des Basiscurriculums für die Ausbildung in Verhaltenstherapie abdecke. Es sei unverhältnismäßig, eine solche Bescheinigung im nachhinein nicht anzuerkennen.
Schriftlich hat der Kläger weitere Bescheinigung...