Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.08.2022; Aktenzeichen B 12 KR 1/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30. September 2016 wird zurückgewiesen und die Klage gegen die Bescheide vom 26. März 2019 und 20. August 2020 abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu 1/5 zu erstatten.

Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der am 00.00.1954 geborene Kläger schloss mit Wirkung zum 1. November 1977 zwei Kapitallebensversicherungen bei der R Versicherungs-AG mit einer Laufzeit bis zum 1. November 2010 ab, deren Prämien er zunächst selbst zahlte. Mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 9. Juni 1986 übernahm sein damaliger Arbeitgeber (P GmbH & Co KG) mit Wirkung zum 1. Januar 1986 als Versicherungsnehmer den Vertrag, während der Kläger weiterhin Versicherter blieb. Das Laufzeitende wurde auf den 1. November 2014 festgesetzt. Die Prämien zahlte nunmehr der Arbeitgeber. Nach Ausscheiden des Klägers aus der Beschäftigung zum 31. Dezember 2012 wurden die Versicherungsverträge durch den Kläger fortgeführt.

Der Kläger bezog vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit. Seit dem 1. Januar 2015 erhält er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig.

Am 1. November 2014 und 1. Dezember 2014 erhielt der Kläger von der O-Lebensversicherung AG (im Folgenden: O, Nachfolger der R Versicherungs-AG) zwei Kapitalleistungen ausgezahlt, die nach Meldung der Zahlstelle vom 14. November 2014 bzw. 22. Dezember 2014 in Höhe von 48.697,07 EUR und 41.563,28 EUR jeweils eine Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung darstellten.

Mit Bescheiden vom 6. Januar 2015 machte die Beklagte mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 71,22 EUR sowie ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von monatlich 72,44 EUR unter Berücksichtigung von monatlichen Einnahmen in Höhe von 405,81 EUR geltend, wobei 1/120 des Zahlbetrages von 48.697,07 EUR als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde.

Mit einem weiteren Bescheid vom 6. Januar 2015 erhob die Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2015 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 61,83 EUR unter Berücksichtigung von monatlichen Einnahmen in Höhe von 346,36 EUR, wobei 1/120 des Zahlbetrages von 41.563,28 EUR als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden.

Mit seinem am 13. Januar 2015 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Versicherungen seien nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses begründet worden. Es gebe keine Versorgungszusage des Arbeitgebers, und dieser sei nicht wirksam Versicherungsnehmer geworden. Im Gegensatz zu Pflichtversicherten habe er als freiwillig Versicherter in der Ansparphase keine Sozialversicherungsbeiträge gespart. Wenn er jetzt dennoch auf die Kapitalauszahlung Beiträge zu leisten habe, verstoße dies gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Außerdem sei in der Kapitalauszahlung eine Beitragsrückerstattung enthalten, die unter keinen Umständen zu verbeitragen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2015 zurück: Bei Beziehern von Arbeitslosengeld unterlägen gemäß § 232a i.V.m. §§ 226 und 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) neben dem Arbeitslosengeld auch rentenvergleichbare Einnahmen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Zu diesen Versorgungsbezügen zählten Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), das am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei, unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden sei. Dabei gelte gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Versicherungsleistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Die Beitragspflicht von Einmalzahlungen bewirke eine Gleichstellung mit den Versicherten, deren Betriebsrenten monatlich ausgezahlt würden. Bei versicherungspflichtigen Rentenantragstellern ergebe sich die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus §§ 239, 240 i.V.m. § 229 SGB V und bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern aus § 237 i.V.m. § 229 SGB V. Das Gesetz differenziere nicht danach, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen worden seien. Das seit dem 1. Januar 2004 geltende Recht sei mithin auch auf Kapitalzahlungen aus Verträgen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossen worden sei...

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