Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2021 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2018 bis 30. November 2028 auf eine Kapitalleistung der Z. a.G. (im Folgenden: L.) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war vom 1. November 2004 bis 30. September 2021 aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1. Oktober 2021 ist der Kläger pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

Am 11./12. November 1993 trafen der Kläger und sein Arbeitgeber (U./I.) eine "Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz" (im Folgenden: Vereinbarung). Mit Wirkung zum 1. November 1993 wurde das Gehalt des Klägers i.H.v. jährlich 3.000 DM gemäß Nr. 1 der Vereinbarung

"in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt.".

Gemäß Nr. 3 der Vereinbarung gilt:

"Die Direktversicherung wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer in Form einer Kapitalversicherung ohne Rentenwahlrecht nach Tarif LGR A auf das Leben des Mitarbeiters bei der Z. a.G. abgeschlossen. Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages werden auf den 01.12.1993 bzw. 01.12.2018 festgesetzt. Die Versicherungsbeiträge wird der Arbeitgeber in der vereinbarten Höhe solange und insoweit entrichten, als er zur Zahlung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis verpflichtet ist."

Nr. 4 der Vereinbarung lautet:

"Den Anspruch auf die Versicherungsleistungen (Versicherungssumme und Überschussbeteiligung) wird der Arbeitgeber sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich dem Mitarbeiter zuwenden, und zwar im Todesfall mit der Maßgabe, dass die Versicherungsleistung in nachstehender Rangfolge zu zahlen ist (...)."

Am 11. November 1993 stellte die Arbeitgeberin zu Gunsten des Klägers einen "Antrag auf eine Direktversicherung (Kapital-Lebensversicherung mit Unfall-Zusatzversicherung) und auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" bei der L..

Mit Versicherungsschein vom 20. November 1993 bestätigte die L. gegenüber der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin den Abschluss einer Lebensversicherung im "Tarif LG2/M" ("Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall", Versicherungsbeginn: 1. Dezember 1993, Versicherungsende: 1. Dezember 2018) nebst Unfall-Zusatzversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Am 27. November 2018 erhielt der Kläger Zahlungen i.H.v. 4.260,25 EUR (Lebensversicherungs- Nr. N01) und 49.315,43 EUR (Lebensversicherungs- Nr. N02) von der L. ausgezahlt.

Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 14. Mai 2018 führte die Beklagte aus, die ausgezahlte Summe i.H.v. 4.260,25 EUR werde auf 120 Monate gleichbleibend verteilt. Da das Einkommen aktuell über der Beitragsbemessungsgrenze liege, zahle der Kläger für die Kapitalleistung gegenwärtig keinen weiteren Beitrag. Sobald das Einkommen unter diese Grenze falle, bezahle er auch für diese Kapitalleistung einen Beitrag, welcher der Höhe nach durch einen weiteren Beitragsbescheid festgesetzt werde.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 traf die Beklagte in Bezug auf die durch die L. ausgezahlte Summe i.H.v. 49.315,43 EUR eine gleichlautende Feststellung.

Gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2018 legte der Kläger am 11. Januar 2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Auszahlung einer Lebensversicherung vor Rentenbeginn sei kein Versorgungsbezug.

Die L. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 11. März 2019 mit, die Lebensversicherungen Nr. N02 und Nr. N01 seien während der gesamten Vertragslaufzeit als Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt worden. Es seien keine Zeiträume bekannt, in denen der Kläger als versicherte Person und Versicherungsnehmer die Beiträge privat gezahlt habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. April 2008, Az. 1 BvR 1924/07, und führte aus, danach sei die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen, die nicht monatlich ausgezahlt würden, mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Mit Entscheidung vom 6. September 2010, Az. 1 BvR 739/08, habe das BVerfG festgestellt, dass Versorgungsbezüge auch dann beitragspflichtig seien, wenn die Zahlung der Prämien aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt, also dem Nettoentgelt, finanziert worden seien. Am 28. September 2010 habe es schließlich unter dem Az. 1 BvR 1660/08 entschieden, dass Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, d...

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