rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 23.04.2002; Aktenzeichen S 26 KA 18/01) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.04.2002 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 8) für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern die Genehmigung zur gemeinsamen Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit zu erteilen ist.
Der Kläger zu 2) war zunächst mit Genehmigung des Zulassungsschusses der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) O in der "überörtlichen ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft Dr. M" mit dem Arztsitz I tätig. Diesen hat er sodann nach E verlegt. Die Kläger sind seit dem 00.00.2000 am Arztsitz E, M1straße 00, in Einzelpraxis als Ärzte für Laboratoriumsmedizin zugelassen und nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Schreiben vom 23.05.2000, von ihnen bezeichnet mit "Antrag auf gemeinsame Berufsausübung in Gemeinschaftspraxis", stellten sie den folgenden Antrag:
"Wir bitten, uns mit Wirkung ab dem 00.00.2000 die gemeinsame Berufsausübung in Gemeinschaftspraxis an unserem Arztsitz E in den Praxisräumen M1straße 00, 00000 E, zu genehmigen. Herr Prof. Dr. E1 wird der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft Dr. M, I, spätestens zum 01.07.2000 beitreten. Wegen der Ausübung und der Abgrenzung der ärztlichen Tätigkeiten der Gesellschafterärzte gilt das mit Schreiben vom 21.03.2000 Ausgeführte entsprechend (Anlage)."
In dem an den Zulassungsausschuss gerichteten Schreiben vom 21.03.2000 verweist der Kläger zu 2) darauf, dass er mit der Verlegung des bisherigen Arztsitzes von I nach E und der angestrebten Zulassung als Vertragsarzt im Bereich der KV X aus der vertragsärztlichen Versorgung der KV O ausscheide; zulassungsrechtlich bestünden fortan ausschließlich Rechtsbeziehungen zur KV X, während die weiterhin am Arztsitz I tätigen Mitgesellschafter der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ihren gemeinsamen Sitz als Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis in I beibehalten würden. Weiter hat der Kläger zu 2) in diesem Schreiben klargestellt, es sei nicht beabsichtigt, mit den Gesellschaftern der I Laborarztpraxis Dr. M einen "überörtliche Gemeinschaftspraxis" im Sinn des Vertragsarztrechts zu bilden; für den umgekehrten Fall gelte gleiches. Sowohl er als auch die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis Dr. M würden davon ausgehen, dass sie jeweils ausschließlich an getrennten Arztsitzen in E und I durch die jeweils dort zugelassenen Gesellschafter als Vertragsärzte tätig seien. Demzufolge werde auch die Teilnahme am Abrechnungsverkehr unter separaten, eigenständigen KV-Abrechnungsnummern für ihn - den Kläger zu 2) - mit dem Arztsitz E und für die verbleibenden Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis Dr. M in I zu erfolgen haben.
Im Verfahren auf Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung in Gemeinschaftspraxis legten die Kläger die "Vereinbarung zur Aufnahme von Gesellschaftern und zur Erweiterung der überörtlichen ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft Dr. M vom 00.00.2000 vor, wonach sie Gesellschafter der überörtlichen Berufausübungsgemeinschaft "Labor Dr. M" sind. Der mit "Vertrag über die Errichtung einer Gemeinschaftspraxis" vom 00.00.1989 gegründeten Gesellschaft waren 1999 der Kläger zu 2) und mit Vereinbarung vom 00.00.2000 der Kläger zu 1) beigetreten. Im Vertrag vom 00.00.1989 haben die seinerzeitigen Vertragspartner, bei denen es sich jeweils um Ärzte für Laboratoriumsmedizin handelt, u.a. vereinbart, sich zur gemeinsamen Ausübung der kassenärztlichen Praxis und privatärztlichen Tätigkeit zu verbinden, die bisher vom Dr. M ausgeübte Kassen- und Privatpraxis ab dem 00.00.1989 als Gemeinschaftspraxis weiterzuführen und zu diesem Zweck eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen (§ 1). Die Gemeinschaftspraxis wird in dem im Eigentum von Dr. M stehenden Gebäude "Im C 00, 0000 I" ausgeübt (§ 2). In § 7 haben die Vertragspartner geregelt, dass die Führung der Geschäfte und die rechtsgeschäftliche Vertretung nach außen durch Dr. M erfolgt; bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung werde sich Dr. M mit den übrigen Gesellschaftern nach Möglichkeit ins Benehmen setzen. Ferner bestimmt § 7, dass abweichend von den Grundsätzen der Einzelgeschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaftspraxis durch Herrn Dr. M der Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, also die Annahme einzelner Untersuchungsaufträge, die Durchführung der Untersuchung einschließlich der hierzu notwendigen Anweisungen an das Hilfspersonal der Praxis sowie die Stellung der Diagnose und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, jedem Gesellschafter auch allein obliegt.
Der Gesellschaftervertrag ist mit Beschlüssen der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2000, 00.00.2000 und der "Vereinbarung zur Aufnahme von Gesellschaftern und zur Erweiterung der überörtlichen ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft Dr. M vo...