rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 07.09.2001; Aktenzeichen S 20 AL 24/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 223/02 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.09.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Abfindung durch die Arbeitgeberin des Klägers.

Der 1943 in der Türkei geborene Kläger war seit 1970 bei der ...-Werke AG in K ... als Montagearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 22.06. zum 31.08.1998 mit Zahlung einer Abfindung in Höhe von 96.398,73 DM. In der Zeit von Februar bis Juli 1998 bezog der Kläger ein Arbeitsentgelt von 25.418,72 DM für 181 Kalendertage, was einem kalendertäglichen Entgelt von 140,43 DM entsprach. Das Entgelt für den Monat August 1998 von 4.008,00 DM wurde im Dezember ausgezahlt. Ab September 1998 erhielt der Kläger zudem die betriebliche Altersversorgung in Höhe von monatlich 655,25 DM. Die ordentliche Kündigung des Klägers war gem. § 20 Nr. 4 Manteltarifvertrag der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen (MTV) in der Fassung vom 15. Mai 1995 ausgeschlossen. Ausnahmen waren nur bei bestimmten Änderungskündigungen, Betriebsänderungen, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden war, oder bei Zustimmung der Tarifvertragsparteien möglich. Eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Kündigung lag jedoch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht vor. Diese ist erst während des anhängigen Klageverfahrens am 06.11. und 9.11.2000 nachgeholt worden.

Der Kläger meldete sich zum 01.09.1998 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 30.10.1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab und stellte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. den §§ 117 Abs. 2, 3, 242 x Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i. V. m. § 427 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) bis zum 24.05.1999 fest.

Zur Begründung führte sie an, die fiktive Kündigungsfrist betrage 18 Monate; anzurechnen sei eine Abfindung von 96.398,73 DM, wobei sie bei ihrer Berechnung von einem kalendertäglichen Arbeitsentgelt von 108,61 DM ausging.

Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, man habe ihn zwar aufgeklärt, dass der Anspruch 3 Monate ruhen könne, nicht jedoch bis zum Mai 1999; die Kündigungsfrist betrage nicht 18 Monate.

Mit Änderungsbescheid vom 02.02.1999 verkürzte die Beklagte den Ruhenszeitraum auf den 19.04.1999, wobei sie nunmehr eine Abfindungssumme von 108.193,23 DM, die zur 30 v. H. anzurechnen sei, zu Grunde legte, sowie ein kalendertägliches Entgelt von 140,43 DM; sie rechnete zu der Abfindung die 18-fache betriebliche Rente hinzu.

Mit Bescheid vom 26.02.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 12.03.1999 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat die Auffassung vertreten: Es sei unzulässig, die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten anzuwenden, denn in Absprache und Übereinstimmung mit den Tarifvertragsparteien und dem Betriebsrat würden bei Ford seit Jahren ältere Arbeitnehmer durch Aufhebungsvereinbarungen freigesetzt. Bei ihm sei es versäumt worden die Zustimmung der Tarifvertragsparteien gem. § 20 Nr. 4 des MTV einzuholen. Dieses Versäumnis sei jedoch nachträglich während des Klageverfahrens nachgeholt worden. Da er den Aufhebungsvertrag am 15.05.1998 abgeschlossen habe, ende die 7-monatige ordentliche Kündigungsfrist zum 31.12.1998, so dass nur bis zu diesem Zeitpunkt der Arbeitslosengeldanspruch ruhen könne. Es sei zudem nicht zulässig, auch die Leistung der betrieblichen Altersversorgung auf die Abfindungssumme aufzuschlagen; von der verbleibenden Abfindung seien 23.638,42 DM abzuziehen, die nicht als Abfindung zu werten seien, sondern als Pensionsausgleichszahlung, um Nachteile hinsichtlich der Altersversorgung auszugleichen.

Vor dem SG hat der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 30.10.1999 und 02.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm bereits ab 13.01.1999 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Zustimmung der Tarifvertragsparteien komme keine Rückwirkung zu.

Mit Urteil vom 07.09.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld für ein früheren Zeitraum, da die Beklagte zu Recht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bis zum 19.04.1999 festgestellt habe. Gem. § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist geendet habe....

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