rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 11.10.2001; Aktenzeichen S 30 AL 239/99) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 7 AL 262/02 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 28.11.1996 bis 31.08.1998 sowie die Erstattung der Arbeitslosenhilfe für diesen Zeitraum in Höhe von 33.440,63 DM und der gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.596,64 DM.
Der am ...1942 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war bis zum 30.09.1994 als Stahlbau-Rohrschlosser bei der Firma K ... H ... Stahl in S ... tätig. Von dieser Firma erhielt er danach ab 01.10.1994 monatliche Ausgleichszahlungen auf die die Leistungen des Arbeitsamtes anzurechnen waren. Ab den 01.12.1996 betrug diese Leistung 867,14 DM monatlich.
Der Kläger bezog bis zum 27.11.1996 Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruches. Mit Wirkung zum 28.11.1996 beantragte er die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Im Antragsvordruck mit Datum vom 29.11.1996 verneinte er die Frage nach laufenden wiederkehrenden Einnahmen, Bargeld, Bankguthaben und Wertpapieren. Im Fortzahlungsantrag vom 11.08.1997 gab der Kläger hinsichtlich des Vorhandenseins von laufenden Einnahmen und Vermögen die Erklärung ab, dass keine Änderung eingetreten sei. Dem Kläger wurde Arbeitslosenhilfe ab dem 28.11.1996 in Höhe von wöchentlich 368,40 DM, für die Zeit vom 01.01.1997 bis 29.11.1997 in Höhe von wöchentlich 363,00 DM, für den Monat Dezember 1997 in Höhe von wöchentlich 360,60 DM und für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.08.1998 (Ende des Bewilligungsabschnittes) in Höhe von wöchentlich 363,37 DM gewährt.
Im Juli 1998 erfuhr die Beklagte von erteilten Freistellungsaufträgen des Klägers. Auf Anfrage der Beklagten vom 24.07.1998 bezüglich der gestellten Freistellungsaufträge übersandte der Kläger am 25.08.1998 eine Aufstellung der Sparkasse S ... (gleichen Datums), aus der sich per 28.11.1996 ein Vermögen des Klägers auf verschiedenen Spar- und Girokonten in Höhe von 110.328,79 DM ergab.
Nach Anhörung des Klägers nahm die Beklagte mit Bescheid vom 16.12.1998 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 28.11.1996 ganz zurück, weil Bedürftigkeit für 97 Wochen nicht vorgelegen habe. Der Kläger verfüge nach der vorgelegten Auskunft der Sparkasse S ... über ein Vermögen in Höhe von 110.330,79 DM, welches nach Abzug eines Freibetrages von 16.000,00 DM auf die Arbeitslosenhilfe anzurechnen sei. Bei einem Bemessungsentgelt von 970 DM zu Beginn des Arbeitslosenhilfebezuges errechne sich ein Zeitraum von 97 Wochen fehlender Bedürftigkeit. Für die von der Aufhebung betroffene Zeit bis zum 31.08.1998 habe er 33.440,63 DM ohne Rechtsanspruch erhalten. Diesen Betrag habe er zu erstatten ebenso wie die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 10.596,64 DM. Insgesamt ergebe sich ein Erstattungsbetrag von 44.037,24 DM.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: In dem von der Beklagten genannten Betrag sei jedenfalls ein Betrag von 81.828,18 DM enthalten, welcher ihm nicht gehöre. Dieses Geld sei ihm von Herrn B ..., der sich mit der Einfuhr von gebrauchten Industriegütern und Lastkraftfahrzeugen aus Rumänien nach Deutschland beschäftige, anvertraut worden, damit dieser hier mit seine Geschäfte in Deutschland tätigen könne. Hierzu reise Herr B ... regelmäßig nach Deutschland ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.1999 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 28.10.1999 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Ein Betrag in Höhe von 81.828,18 DM sei nicht seinen Vermögen zuzurechnen. Diesen Betrag habe er für Herrn Baciu verwaltet, weil dieser ihm diesen Betrag anvertraut habe. Dieses Geld habe Herr B ... auch im Laufe der Zeit für Geschäfte mit gebrauchten Industriegüter und Lastkraftwagen verbraucht. Als Nachweis hierfür hat der Kläger Ausfuhranmeldungen sowie Kontoauszüge über Barauszahlungen von dem fraglichen Konto vorgelegt.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 16.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1999 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
Das Sozialgericht hat von der Sparkasse S ... Auskünfte vom 25.08.2000 und 26.04.2001 über die Wertentwicklung der Konten des Klägers eingeholt. Wegen des genauen Wortlautes der Auskünfte wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Urteil vom 11.10.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten angeschlossen. Es hat insbesondere angenommen, dass die streitige Summe von ca. 81.00...