rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 07.11.2001; Aktenzeichen S 35 AL 333/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.11.2001 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rücknahme und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe sowie die Erstattung von Beiträgen für die Zeit vom 27.02. bis 13.03.2000 in Höhe von insgesamt 14.675,62 DM (= 7.503,53 Euro).

Der am 00.00.0000 geborene Kläger meldete sich zum 01.07.1997 arbeitslos. Zuvor war er vom 01.07.1964 bis 30.06.1997 bei der Firma L in E als Schlosser tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete betriebsbedingt durch Auflösungsvertrag vom 00.00.0000 im gegenseitigen Einvernehmen, wobei man sich darauf einigte, dass dem Kläger als Ausgleich die Differenz zwischen Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe und 93 % des Nettogehaltes gezahlt werden sollte bis zum Rentenbeginn des Klägers. Der Kläger legte zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber der Beklagten vor. Anfangs erhielt der Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 525,- DM wöchentlich. Gleichzeitig erhielt er zusätzlich zum Arbeitslosengeld 979,04 DM monatlich von seinem ehemaligen Arbeitgeber auf Grund der getroffenen Vereinbarung. Der Arbeitslosengeldanspruch war am 26.02.2000 erschöpft. Am 18.01.2000 beantragte der Kläger die Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe. Im Antrag beantwortete der Kläger die Frage, ob er eigenes Einkommen habe, mit "nein". Dem Kläger war daraufhin mit Bescheid vom 31.01.2000 Arbeitslosenhilfe ab dem 27.02.2000 in Höhe von täglich 67,71 DM bewilligt worden. Eine Anrechnung der monatlichen Zahlungen des Arbeitgebers erfolgte nicht.

Im Juni 2000 fiel der Beklagten auf, dass im Zusammenhang mit den Abfindungszahlungen der Fa. L an andere ehemalige Mitarbeiter verschiedene Arbeitsämter Arbeitslosenhilfe selbst dann bewilligt hatten, wenn die Leistungsempfänger die Frage nach dem Einkommen im Antrag mit "ja" beantwortet hatten. Offenbar war dies in fehlerhafter Anwendung des bis zum 31.03.1997 geltenden Rechts geschehen. Die Beklagte unterzog daher alle Fälle, in denen Arbeitslosenhilfe an ehemalige Mitarbeiter der Fa. L gezahlt wurde, einer Überprüfung. Sie kam zu dem Ergebnis, dass in allen Fällen, in denen unrichtige Angaben im Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gemacht worden waren, Erstattungsverfahren einzuleiten seien, während bei Leistungsbeziehern, die richtige Angaben gemacht hatten, Vertrauensschutz anzunehmen sei. Der Sitzungsvertreter der Beklagten hat im Termin vom 21.08.2002 ergänzend hierzu mitgeteilt, dass es nur bei einzelnen Arbeitsämtern zu fehlerhaften Bewilligungen trotz richtiger Angaben gekommen sei. Es habe auch korrekte Ablehnungen bzw. Anrechnungen der Zahlungen der Fa. L gegeben.

Auch im Falle des Klägers wurde ein Überprüfungsverfahren eingeleitet. Die Beklagte nahm zunächst mit Bescheid vom 11.08.2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.08.2000, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 14.08.2000 zurück, weil die Leistungen des ehemaligen Arbeitgebers, auf die der Kläger Anspruch habe, höher seien, als der monatliche Maximalanspruch auf Arbeitslosenhilfe in Höhe von 2.099,01 DM. Der Kläger griff diesen Bescheid nicht an. Er erkannte das Rechenwerk der Beklagten ausdrücklich als zutreffend an. Der Arbeitgeber zahlte daraufhin ab September 2000 höhere Leistungen an den Kläger, so dass 93 % des letzten Nettolohns erreicht wurden.

Nach erfolgter Anhörung nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 14.09.2000 auch für die Zeit vom 27.02. bis 13.08.2000 zurück und forderte den in dieser Zeit gezahlten Betrag in Höhe von 11.442,99 DM sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 3.232,67 DM zurück. Auch für die Vergangenheit ging die Beklagte davon aus, dass der gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber bestehende Zahlungsanspruch höher sei, als der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, so dass kein Zahlbetrag verbleibe. Der dagegen gerichtete Widerspruch, der damit begründet wurde, der Kläger habe den Antrag lediglich unterschrieben, ausgefüllt worden sei er von einem Mitarbeiter des Arbeitsamtes auf Grund der vom Kläger mitgebrachten Unterlagen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe die Angaben nach seinem Einkommen verneint und damit die Überzahlung verursacht. Die Frage nach dem Einkommen sei eindeutig, die Verneinung der Frage stelle mindestens grob fahrlässiges Verhalten dar.

Hiergegen hat der Kläger am 06.12.2000 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Für ihn sei klar gewesen, dass die in monatlichen Raten gezahlte Abfindung keine Einnahme darstellen würde; deshalb habe er auch die entsprechende Frage verneint. Die Regelung sei damals in Absprache mit dem Arbeitsamt getroffen wo...

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