rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 17.12.1999; Aktenzeichen S 13 P 4/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 17. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung.
Der 1936 geborene Kläger, der an Encephalomyelitis disseminata (MS) mit ausgeprägter Gangataxie leidet und dem ein Grad der Behinderung von 70 nebst Merkzeichen "G" zuerkannt ist, beantragte im Mai 1998 unter Vorlage eines Attestes des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. E vom 15.05.1998 die Gewährung von Pflegeleistungen. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung - MDK - Westfalen-Lippe verneinte in seinem Gutachten vom 03.07.1998 einen Hilfebedarf bei der Grundpflege, woraufhin die Beklagte mit formlosen Bescheid vom 09.07.1998 Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit ablehnte.
Der Kläger legte am 13.08.1998 Widerspruch ein und machte geltend, eine Pflegeperson sei viermal wöchentlich für ca. sieben Stunden bei ihm. Er bedürfe der Hilfe beim Gehen im Freien und Treppensteigen zu seinem Keller, wodurch ein wöchentlicher Hilfebedarf von vier Stunden bedingt werde. Darüber hinaus bedürfe er erheblicher Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Des Weiteren suche er ca. alle 10 Wochen mit dem Taxi den Arzt auf.
In einem ergänzenden Gutachten vom 01.10.1998 verblieb der MDK bei seiner Einschätzung, weil der Keller nicht zu grundpflegerischen Verrichtungen aufgesucht werden müsse und ein Hilfebedarf beim Gehen außerhalb der Wohnung nur anrechnungsfähig sei, sofern es für Arzt- und Therapeutenbesuche erforderlich sei. Der allein an zuerkennende umfassende hauswirtschaftliche Hilfebedarf sei nicht ausreichend, Pflegeleistungen zu bewilligen. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.1998 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 25.01.1999 vor dem Sozialgericht - SG - Münster Klage erhoben auf Bewilligung von Pflegegeld nach Pflegestufe I. Er hat geltend gemacht, der wöchentliche Pflegeaufwand betrage 15 bis 20 Stunden. Das Aufsuchen des Kellers sei erforderlich, um Sprudelwasser für die Einnahme von Medikamenten und Nahrungsmittel für das Mittagessen zu holen. Er hat die Ansicht vertreten, die Pflegebedürftigkeit müsse auch dann bejaht werden, wenn der zu Pflegende nur noch unter außergewöhnlichen Anstrengungen seine Mobilität erhalte. Zur Stützung seines Vorbringens hat er eine Bescheiniung des Dr. Esters vom 22.01.1999 vorgelegt, der ohne weitere Begründung eine erhebliche Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe I bescheinigt hat.
Das SG hat ein Gutachten vom Praktischen Arzt/Sozialmediziner Dr. E eingeholt. In seinem Gutachten vom 21.08.1999 ist dieser zu dem Ergebnis gelangt, im Rahmen der Grundpflege benötige der Kläger nur Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, da er sechsmal jährlich in Begleitung einer Pflegeperson den Arzt aufsuche; die Pflegeperson besorge zwölfmal jährlich Medikamente aus der neben der zu besuchenden Arztpraxis gelegenen Apotheke. Daraus resultiere ein berücksichtungsfähiger Zeitaufwand bei der Grundpflege von täglich zwei Minuten neben einem hauswirtschaftlichen Versorgungsbedarf von täglich 60 Minuten.
Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, der Hilfebedarf bei der Mobilität betrage täglich 60 Minuten und der für die hauswirtschaftliche Versorgung ca. 180 Minuten.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.1999 hat das SG die Klage abgewiesen, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen der tägliche Hilfebedarf bei der Grundpflege lediglich zwei Minuten betrage und daher nicht, wie für die Gewährung von Pflegeleistungen erfor derlich, 45 Minuten übersteige.
Gegen den ihm am 07.01.2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 27.01.2000 Berufung eingelegt. Er macht geltend, wegen einer Fallneigung und Schwindelanfällen sei ihm das Gehen im Freien ohne Personenbegleitung nicht möglich. Die Begleitung einer Pflegeperson sei bei allen außerhäuslichen Verrichtungen wie Arzt besuchen, Erledigung von Bankgeschäften, Behördenbesuchen etc. erforderlich. Des Weiteren bedürfe er der Hilfe beim Treppensteigen, wobei zum Verlassen des Hauses drei Stufen zu überwinden seien. Der Hilfebedarf im Bereich der Mobilität betrage daher täglich 60 Minuten. Hinzu komme Hilfebedarf von ca. 180 Minuten bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom
17.12.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.12.1998 zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach Pflegestufe I ab Mai 1998 zu bewilligen, hilfsweise, ein weiteres medizinisches Gutachten zur Frage seiner Pflegebedürftigkeit einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht ihre Entscheidung durch die Gutachten des MDK und des Sachvers...