Entscheidungsstichwort (Thema)

Arzneimittelhersteller. keine Klagebefugnis gegen Festbetragsfestsetzung nach § 35 SGB 5 (hier: Wirkstoff Diclofenac) keine Auswirkungen auf Preisgestaltung durch Festbetragsfestsetzung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Durch die Festbetragsfestsetzung werden rechtlich geschützte Positionen der Arzneimittelhersteller nicht berührt, so daß es an der Klagebefugnis fehlt. Auch durch die Regelungen in § 35 Abs 7 S 2 und 3 SGB 5, die den normalen Rechtsschutz eher einschränken, kann eine Klagebefugnis über den normalen Rahmen hinaus nicht erweitert werden.

2. Die Freiheit eines Arzneimittelherstellers hinsichtlich der Preisgestaltung für seine Arzneimittel wird durch die Festbetragsregelung nicht berührt.

3. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz, die eine Prüfung am Maßstab des Art 12 Abs 1 S 2 GG zur Folge hätte, ist bei der Festbetragsfestsetzung nicht erkennbar. Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund wettbewerbsrechtlicher Aspekte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667374

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