Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für Bezieher von Arbeitslosengeld 2, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind
Orientierungssatz
1. Bezieher von Arbeitslosengeld 2, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, erhalten nach § 26 Abs. 1 S. 1 SGB 2 einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die Rentenversicherung, eine berufsständische Versorgungseinrichtung oder für eine private Alterssicherung oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte gezahlt werden.
2. Einer erweiternden Auslegung auf die in § 26 Abs. 1 S. 1 SGB 2 nicht ausdrücklich erwähnten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist die Vorschrift nicht zugänglich. Eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke besteht nicht.
3. Der Ausschluss des nach dem KSVG Versicherungspflichtigen vom Zuschuss nach § 26 Abs. 1 SGB 2 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; er verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.02.2010 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen Zuschuss zu seinen Beiträgen zur Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nach § 26 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II).
Der am 00.00.1953 geborene Kläger bezieht, in Bedarfsgemeinschaft mit Ehefrau und einem gemeinsamen Kind lebend, seit dem 01.10.2007 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Der Kläger ist als Schriftsteller tätig und erzielt Einkünfte u. a. aus selbständiger publizistischer Tätigkeit.
Bis zum 30.09.2007 war der Kläger aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit nach dem KSVG gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert.
Mit Änderungsbescheid vom 29.02.2008 stellte die Künstlersozialkasse Versicherungsfreiheit des Klägers wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II in der Krankenversicherung sowie in der Pflegeversicherung fest und erteilte den Hinweis, die Versicherungspflicht gemäß § 1 KSVG in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibe während des Bezuges von Arbeitslosengeld II solange erhalten, wie der Kläger seine selbständige künstlerische/publizistische Tätigkeit weiterhin im berufsmäßigen Umfang ausübe.
Mit Antrag vom 05.03.2008 forderte der Kläger die Beklagte auf, seine Beiträge zur Rentenversicherung nach dem KSVG in Höhe von 37,31 EUR monatlich zu übernehmen.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2008 ab und wies den Widerspruch des Klägers vom 15.09.2008 hiergegen mit Bescheid vom 17.10.2008 zurück mit der Begründung, eine Zuschussgewährung nach § 26 SGB II sei nicht möglich, da der Kläger von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht befreit sei.
Am 05.11.2008 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und eine Beitragsübernahme in entsprechender Anwendung von § 26 SGB II begehrt. Er sei den dort genannten Personengruppen gleichzustellen.
Mit Urteil vom 17.02.2009 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2008 verurteilt, dem Kläger einen Zuschuss nach den gesetzlichen Bestimmungen zu den von ihm an die Künstlersozialkasse zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge ab Antragstellung am 05.03.2008 zu zahlen. Der Anspruch des Klägers hierauf ergebe sich aus entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 1 SGB II. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 24.03.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 02.04.2009 Berufung eingelegt. Eine analoge Anwendung von § 26 SGB II scheide aus, weil der Kläger anders als die dort genannten Personengruppen nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sei. Insoweit bestehe auch keine planwidrige und ausfüllungsbedürftige Regelungslücke.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts vom 17.02.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stützt die Argumentation des angefochtenen Urteils mit der Behauptung, er könne die von ihm geforderten Beiträge zur Rentenversicherung nach dem KSVG weder aus seinen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit noch aus dem Regelsatz nach dem SGB II aufbringen. Zugleich könne er sich von der Rentenversicherungpflicht nach dem KSVG nicht befreien lassen. Das angefochtene Urteil vermeide auf diesem Hintergrund eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Versicherten nach dem KSVG im Verhältnis zu den anderen in § 26 SGB II genannten Personengruppen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründ...