rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 07.03.2001; Aktenzeichen S 2 KN 2/97 U)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 07.03.2001 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.1996 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen der Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung vom 15.01.1996 Verletztenrente als Teilrente nach einem Grad der MdE um 20 v. H. zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV): Einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Der im ... 19 ... geborene Kläger wurde 1974 im Steinkohlenbergbau angelegt und bestand 1976 die Hauerprüfung. Von 1976 bis 1979 war er außerhalb des Bergbaus im Bereich Garten- und Landschaftsbau sowie Hoch- und Tiefbau tätig. Am 06. April 1979 wurde er erneut als Bergmann/Hauer im Steinkohlenbergbau angelegt und war im Folgenden als Arbeitnehmer auf dem Bergwerk L .../O ... in D ... beschäftigt. Nach seinen eigenen, vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten ausgewerteten Angaben war er im Wesentlichen in konventionellen Streckenvortrieben eingesetzt und seit 1982 mit Hinterfüllarbeiten beschäftigt. Etwa ab September 1992 wurde der Baustoff nicht mehr manuell, sondern hydropneumatisch bis zur Mischanlage transportiert. 1995 erfolgte ein Tätigkeitswechsel zum Maschinenführer.

In den Jahren von 1981 bis 1995 war der Kläger häufig arbeitsunfähig krank wegen Lumbago, LWS-Syndrom, Lumbalgie, Lumboischialgie oder WS- Syndrom. 1991 wurde erstmals eine radiologische Untersuchung der Wirbelsäule veranlasst. Ende 1993 ergab ein Computertomogramm (CT) den Befund: Rechts medio-lateraler Bandscheibenvorfall im Segment L4/L5 mit leichter Impression des Duralsackes. Mediale Bandscheibenprotrusion im Segment L5/S1 mit Nachweis einer verstärkten Osteochondrose und zum Teil luxierten Vakuumphänomenen, beginnende Spondylarthrose mit leichter Neuroforameneinengung bei L5/S1 bds (Bericht des Radiologen Dr. L ... aus D ... vom 06.10.1993). Eine anschließende ambulante Untersuchung durch Chefarzt Dr. K ... der Neurochirurgischen Klinik der Krankenanstalten D ...- N .../O ... ergab die Diagnose Lumboischialgie rechts bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und medio-rechtsbetontem Bandscheibenvorfall bei L4/L5, Bandscheibendegeneration und Spondylarthrose bei L5/S1. Als Therapie wurde konservatives Vorgehen empfohlen (Bericht vom 26.10.1993). Im Juli 1995 erfolgte wegen fortbestehender Beschwerden die stationäre Aufnahme in der dortigen Klinik zur Ausräumung des Prolaps L4/L5 (Sequestro- Nukleotomie; Bericht vom 03.08.1995). Im September 1995 kam es zu einer Nachoperation wegen Lumboischialgie, Rezidivbandscheibenvorfall (Berichte vom 04.09. und 02.10.1995).

Am 01.09.1995 ging bei der Beklagten die BK-Anzeige des Chirurgen Dr. B ... aus D ... ein wegen Verdachts auf bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne einer BK Nr. 2108.

Der zur beruflichen Belastung befragte TAD meinte zunächst, es liege keine langjährige Belastung im Sinne der BK Nr. 2108 vor (Stellungnahmen vom 02.01.1996 und 17.10.1996). Daraufhin lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab (Bescheid vom 18.03.1996; Widerspruchsbescheid vom 20.12.1996).

Mit seiner Klage hat der Kläger behauptet, er sei langjährig wirbelsäulenbelastend tätig gewesen. Das Gutachten des Chirurgen R ... sowie die dazu von der Beklagten eingeholte Stellungnahme des Arztes für Arbeitsmedizin Dr. W ... aus C ...-R ... seien zutreffend, nicht jedoch die abweichende Auffassung des von der Beklagten gehörten Dr. L ... und des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S ...

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.1996 die Beklagte zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV anzuerkennen und wegen der daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rentenleistung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, nach der Stellungnahme des TAD (29.04.1997) sei nunmehr davon auszugehen, dass der Kläger während seines Berufslebens länger als 10 Jahre gefährdend im Sinne der BK Nr. 2108 tätig gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Mainz-Dortmunder-Dosis-Modells (MDD) habe eine Gesamtbelastungsdosis von 23 Mega-New...

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