rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 02.07.2002; Aktenzeichen S 31 KN 59/01 U) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2002 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die (teilweise) Rückzahlung von als Berufshilfe gewährten Geldleistungen.
Der im J ... 1959 geborene Beklagte ist britischer Staatsangehöriger. Er war bis 1994 als Hauer im Bergwerk S ... J .../H ... beschäftigt, wurde dann bis 1998 zum Groß- und Außenhandelskaufmann umgeschult und war danach arbeitslos. Von der Klägerin, die die Kosten für die genannte Umschulung getragen hatte, bezieht er wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls von 1987 Verletztenrente (Bescheid vom 02.12.1997).
Im April 1999 beantragte er bei der Klägerin die Gewährung von Geldleistungen zur Gründung einer selbständigen Existenz (Übernahme eines Kiosks). Nach Prüfung und positiver Bewertung des Vorhabens durch die Klägerin schlossen die Beteiligten einen "öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X" (02.06.1999). Die Klägerin verpflichtete sich, zur Aufnahme der selbständi gen Tätigkeit "Erwerb des Kiosks am Ortseingang von W ..." einen Zuschuss von DM 15.000,-- zu zahlen und dem Beklagten weitere DM 15.000,- als Darlehen zur Sicherung eines ausreichenden Erwerbseinkommens in zwei gleichen Raten zu gewähren. Den Zuschuss zahlte die Klägerin zur Tilgung der Kaufpreisforderung für Inventar und Warenbestand im Einverständnis mit dem Beklagten unmittelbar an die frühere Pächterin, die erste hälftige Darle hensrate zahlte sie an den Beklagten aus.
Bereits nach einer Woche gab der Beklagte die selbständige Tätigkeit wieder auf, veräußerte Inventar und Waren für DM 5.000,--, meldete sich erneut arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Nachdem die Klägerin davon erfahren hatte, kündigte sie das Darlehen und forderte die geleisteten DM 22.500,-- zurück. Im Januar 2000 kamen die Beteiligten überein, dass die Rückzahlung durch Aufrechnung mit der monatlichen Verletztenrente und durch Zahlung des von der Käuferin geschuldeten Kaufpreises unmittelbar an die Klägerin erfolgen sollte. Nachdem sich der Forderungsbetrag durch Aufrechnung und Teilleistungen der Käuferin auf DM 16.205,87 reduziert hatte, nahm die Klägerin aus Rechtsgründen von einer weiteren Aufrechnung Abstand.
Zwischenzeitlich trennte sich der Beklagte von seiner Familie und lebt nun wieder in S ..., wo er unter der Anschrift seiner Eltern gemeldet ist.
Im April 2001 hat die Klägerin wegen der Restforderung Zahlungsklage zum Sozialgericht (SG) D ... erhoben. Nach einem Hinweis des SG, wegen des Wohnsitzes des Beklagten bestünden Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Gerichte, hat sie dargelegt, dass sie die deutsche Gerichtsbarkeit und auch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für gegeben halte, und sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bezogen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr 8.285,91 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.April 2001 auf den Betrag von 616,54 Euro zu zahlen.
Der Beklagte hat sich nach Zustellung der Klage nicht gemeldet.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen: Die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, weil der Beklagte nicht in Deutschland wohne (Urteil vom 02.07.2002).
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts D ... vom 02.07.2002 zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts D ... vom 02.07.2002 aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte, der sich auch im Berufungsverfahren nicht gemeldet hat, ist per Einschreiben mit Rückschein (zur Post gegeben am 08.04.2003) vom Termin benachrichtigt worden.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand zum Termin erschienen ist. Denn der Beklagte ist durch die ordnungsgemäße Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Dabei kann dahinstehen, ob durch den vom Vater unterzeichneten Rückschein die ordnungsgemäße Ladung zum Termin nachgewiesen ist. Denn der Senat ist nach §§ 63 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 184 Abs 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) verfahren (Beschluss vom 10.02.2003, zugestellt am 08.03.2003), so dass die Zustellung der Ladung mit der Aufgabe des Briefes zur Post bewirkt ist, § 184 Abs 1 Satz 2 ZPO, und die Ladung zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt (hier also am 22.04.2003) als zugestellt gilt, § 184 Abs 2 Satz 1 ZPO.
Die Berufung ist im Sinne des Hilfsantrags begründet.
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor, weil das SG die Klage abgewiesen hat, ohne in...