Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Karnevalsverein. Brauchtumspflege. Unternehmensbegriff

 

Orientierungssatz

1. Ein Karnevalsverein, der jährlich öffentliche Veranstaltungen durchführt, unterliegt der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung.

2. Der Wertung als Konzertdirektion steht nicht entgegen, daß die Veranstaltungen nur als Förderung des Brauchtums angesehen werden.

3. Die Abgabepflicht verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG.

4. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß Verbände, Kirchengemeinden und Behörden, die ebenfalls Karnevalsveranstaltungen durchführen, von der Künstlersozialkasse nicht erfaßt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.1997; Aktenzeichen 3 RK 17/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667786

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