Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.11.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht.
Der am 00.00.1962 geborene Kläger ist Volljurist und übt seit dem 01.01.1995 bei der Beigeladenen die Tätigkeit eines Schadenssachbearbeiters für Architektenhaftpflichtschäden aus. Nach der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung der Beigeladenen gehören zu seinem Aufgabenbereich u.a. die Ermittlung und Beurteilung des jeweiligen Sachverhalts unter Einschaltung interner oder externer Bausachverständiger, die Prüfung des Versicherungsschutzes, die juristische Wertung des ermittelten Sachverhalts sowie die Verhandlungen mit den Beteiligten. Die Tätigkeit setzt ein juristisches Studium und die Ablegung mindestens eines juristischen Staatsexamens oder den Abschluss der Fachhochschule für Versicherungswesen voraus.
Nach Erteilung einer Einwilligung durch die Beigeladene wurde der Kläger am 25.08.2003 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit der Zulassung wurde er Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und im Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen.
Am 18.09.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Stützung seines Begehrens legte er neben der oben genannten Arbeitsplatzbeschreibung eine Bescheinigung der Beigeladenen aus Mai 2003 vor, nach der er als Schadenssachbearbeiter für Architektenhaftpflichtschäden schwerpunktmäßig rechtsberatend bzw. rechtsgestaltend tätig sei. Seine Aufgaben würden außerhalb des Unternehmens typischerweise von einem freien Rechtsanwalt vorgenommen.
Mit Bescheid vom 30.10.2003, abgesandt am gleichen Tag, lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Schadenssachbearbeiter nicht erfüllt seien. Der Kläger sei aufgrund seiner Zulassung als Rechtsanwalt zwar Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte geworden. Er übe bei der Beigeladenen aber keine berufsspezifische - anwaltliche - Tätigkeit aus, die zu einer solchen Pflichtmitgliedschaft führe.
Zur Begründung seines gegen diesen Bescheid am 01.12.2003 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf eine weitere Bescheinigung der Beigeladenen vom 24.11.2003, nach der er bei dieser als Syndikusanwalt iSd § 46 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beschäftigt sei. Als solcher - so der Kläger - prüfe und bewerte er die versicherungs- und haftungsrechtliche Sach- und Rechtslage. Ferner berate er die von ihm betreuten Versicherungsnehmer (außer-)gerichtlich und schließe auch etwaige Vergleiche ab. In Beweisverfahren und ordentlichen Gerichtsverfahren entscheide er über Streitbeitritte, Anerkenntnisse und Rechtsmittel. Die einzelnen rechtlichen Entscheidungen in den Haftpflichtfällen könne er dabei fachlich unabhängig und weisungsfrei treffen. Da zahlreiche Kollegen aus seiner Abteilung mit gleichem Tätigkeitsfeld als Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden seien, gebiete im Übrigen zumindest der Gleichheitsgrundsatz, auch ihn von der Versicherungspflicht zu befreien.
Nachdem die Beigeladene auf Anfrage der Beklagten bestätigt hatte, dass der Kläger bei ihr als Syndikusanwalt tätig sei, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2004, abgesandt per Einschreiben am gleichen Tag, zurückgewiesen.
Mit seiner am 28.04.2004 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Bescheide für zutreffend erachtet und weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Kläger bei der Beigeladenen nicht anwaltlich im Sinne von §§ 1 bis 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) tätig sei. Eine Anwaltszulassung sei weder in der Vergangenheit noch jetzt für die von ihm bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit als Schadenssachbearbeiter nötig gewesen. Soweit sie (die Beklagte) in der Vergangenheit tatsächlich in gleichgelagerten Fällen die Befreiung von der Versicherungspflicht ausgesprochen habe, sei diese zu Unrecht erfolgt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es im deutschen Recht nicht.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Urteil vom 11.11.2004 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründu...