Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigungsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Orientierungssatz
Der Anfall der Erledigungsgebühr erfordert eine Mitwirkung des Rechtsanwalts iS von Nr 1002 VV RVG, die ebenso wie bei der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGebO nur dann vorliegt, wenn seine Tätigkeit nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung (herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2004 die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1005, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen kann.
Der Kläger war ab dem 01.07.2002 bei der Auto T GmbH in F als Fachkraft für Lagerwirtschaft auf zunächst ein Jahr befristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis verlängerte sich am 30.06.2003 um ein weiteres Jahr. Am 09.10.2003 teilte die Arbeitgeberin dem Kläger mündlich und am 13.10.2003 nochmals schriftlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2004 mit. Der Kläger meldete sich am 28.05.2004 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit Bescheid vom 21.06.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich sein Anspruch auf Alg nach § 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 01.07.2004 bis zum 29.09.2004 wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung um insgesamt 1.050 EUR mindere.
Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, mit Schriftsatz vom 13.07.2004 Widerspruch, in dem er ausführte: Nach § 37b Satz 2 SGB III habe er sich frühestens und nicht, wie die Beklagte meine, spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Im Übrigen sei ihm die Verpflichtung zur rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung nicht bekannt gewesen. Es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, ihn trotz dieser Unkenntnis mit Sanktionen zu belegen. Das gelte insbesondere, wenn die Regelung - wie hier -missverständlich sei. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten zog daraufhin deren Arbeitsanweisungen bei, in denen es im Hinblick auf das Inkrafttreten der §§ 37b, 140 SGB III zum 01.07.2003 wie folgt heißt "Die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung entsteht somit für Personen, die nach dem 30.06.2003 von der Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses Kenntnis erhalten." Neben der entsprechenden Passage findet sich in der Leistungsakte ein handschriftlicher Vermerk, der auf die ebenfalls in der Akte befindliche Befristungsklausel im Arbeitsvertrag verweist. Mit Bescheid vom 21.07.2004 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 21.06.2004 auf.
Die Erstattung der daraufhin mit Kostenansatz vom 03.08.2004 geltend gemachte Erledigungsgebühr in Höhe einer Mittelgebühr von 280 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 324,80 EUR) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2004), weil die hierfür erforderliche besondere Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vorliege. Dementsprechend beschränkte sie den von ihr zu leistenden Erstattungsbetrag auf die im Übrigen angesetzten 348 EUR.
Mit der Klage zum Sozialgericht (SG) Köln hat der Kläger vorgetragen: Der Abhilfebescheid vom 21.07.2004 gehe auf seinen Sachvortrag zurück. Für das Anfallen der Erledigungsgebühr reiche es, dass der Verwaltungsakt durch die anwaltliche Mitwirkung aufgehoben worden sei. Welche Begründung die Beklagte hierfür gewählt habe, sei unerheblich.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich zur Begründung auf die angefochtene Verwaltungsentscheidung berufen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.03.2006). Es hat sich der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen und zudem die Kausalität der Widerspruchsbegründung für die Abhilfeentscheidung in Zweifel gezogen.
Mit der Berufung beantragt der Kläger schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 31.03.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2004 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf insgesamt 672,80 EUR festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten ist beigezogen worden.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 2, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das SG in Ergebnis und Begründung zutreffend entschieden hat, ist der angefochten...