Entscheidungsstichwort (Thema)
Erhöhung des Grenzbetrags. Zusammentreffen von Rente und Leistung der Unfallversicherung. Wehr/Ersatzdienst
Orientierungssatz
Schutzzweck des § 266 SGB 6 ist es, die einmal erworbene Rechtsposition zu wahren. Diesem Schutzzweck unterfallen auch Wehr/Ersatzdienstleistende, ohne daß der Gesetzgeber hierfür eine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Dies gebietet der Gleichheitsgrundsatz. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, daß Waisen, die keinen Wehr/Zivildienst verrichtet haben, besser zu stellen sind, als Waisen, die insoweit ihren rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1670661 |
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