Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Grenzbetrags. Zusammentreffen von Rente und Leistung der Unfallversicherung. Wehr/Ersatzdienst

 

Orientierungssatz

Schutzzweck des § 266 SGB 6 ist es, die einmal erworbene Rechtsposition zu wahren. Diesem Schutzzweck unterfallen auch Wehr/Ersatzdienstleistende, ohne daß der Gesetzgeber hierfür eine ausdrückliche Regelung getroffen hat. Dies gebietet der Gleichheitsgrundsatz. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, daß Waisen, die keinen Wehr/Zivildienst verrichtet haben, besser zu stellen sind, als Waisen, die insoweit ihren rechtsstaatlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen B 4 RA 114/95 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670661

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