nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 05.12.2001; Aktenzeichen S 19 KA 58/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.07.2006; Aktenzeichen B 6 KA 18/05 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.12.2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die bedarfsunabhängige Zulassung der Klägerin als Psychologische Psychotherapeutin in L-Q.

Die 1948 geborene Klägerin hat 1991 das Studium der Psychologie abgeschlossen. Sie ist geschieden und hat eine Tochter, die 1984 geboren wurde. Die Klägerin ist approbierte Psychologische Psychotherapeutin und seit November 1992 als Dipl. Psychologin am B-Krankenhaus L (Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) tätig, seit 1995 mit 26 Stunden wöchentlich. Seit dem 27.12.1998 ist sie berechtigt, als Psychologische Verhaltenstherapeutin gesetzlich Krankenversicherte im Delegationsverfahren zu behandeln. Seit März 1995 ist sie in L-Q, C-straße 00, in eigener Praxis selbständig tätig, zuvor hatte sie in der Praxis G, L-D, gearbeitet.

Am 28.12.1998 beantragte die Klägerin die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin. Sie gab an, im Falle der Zulassung werde sie ihre Tätigkeit im B-Krankenhaus auf 19,25 Stunden (Montag, Dienstag, Mittwoch) reduzieren; sie werde an fünf Tagen in der Woche in ihrer Praxis präsent sein. Zwischen ihrer klinischen Tätigkeit und ihrer Praxistätigkeit bestehe keine Interessenkollision. Ihrem Antrag waren Bescheinigungen der gesetzlichen Krankenkassen beigefügt, wonach sie vom 25.06.1994 bis zum 24.06.1997 (Zeitfenster) in einem Umfang von 659 Stunden gesetzlich Krankenversicherte behandelt hat.

Mit Beschluss vom 28.06.1999 gab der Zulassungsausschuss für Ärzte Köln - Kammer Psychotherapie - (Zulassungsausschuss) dem Antrag der Klägerin auf bedarfsunabhängige Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung als Psychologische Psychotherapeutin in L-Q, C-straße 00, statt. Im Zeitfenster sei die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Umfang von 659 Stunden nachgewiesen. Die Zulassung erfolge unter dem Vorbehalt der Einreichung einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit unter 19,25 Stunden wöchentlich und einer Interessenkollisionsausschließungserklärung des Arbeitgebers. Hiergegen erhoben die Beigeladenen zu 6) und 7) unter Hinweis auf eine der Zulassung entgegenstehende Interessen- und Pflichtenkollision Widerspruch.

Die Klägerin übersandte daraufhin die zwischen ihr und dem B-Krankenhaus getroffene Ergänzungsvereinbarung vom 30.09.1999 zum Dienstvertrag sowie die weitere Vereinbarung vom 12.01.2000, wonach es ihr nicht gestattet sei, Patienten, mit denen sie zuerst in der Einrichtung des Arbeitgebers in Kontakt komme, in ihre Praxis zu überführen und dort im Rahmen ihrer Tätigkeit als niedergelassene Vertragspsychotherapeutin zu behandeln, und außerdem vereinbart sei, ab dem Zeitpunkt der Zulassung die Dienstzeit auf 19 Wochenstunden zu reduzieren. Die Klägerin trug ferner vor, ihre Tätigkeit im B-Krankenhaus beziehe sich schwerpunktmäßig auf die Langzeitbetreuung geistig Behinderter und chronisch psychisch kranker Patienten. Dem Krankheitsbild dieser Klientel könne durch eine psychotherapeutische Einzelbehandlung in keiner Weise Genüge getan werden.

Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Beklagten am 10.02.2000 erklärte die Klägerin, eine Reduzierung auf 16 Stunden sei machbar, sofern der Arbeitgeber zustimme; eine Reduzierung auf 12 Stunden könne nicht hingenommen werden. Ferner erklärte sie, sie sei nicht mehr im Patientenbereich tätig; sie arbeite im Wohn- und Heimbereich. Ihre Arbeitszeit im B-Krankenhaus sei montags, dienstags, mittwochs und donnerstags von 08.15 Uhr bis 13.45 Uhr; die Praxis könnte an diesen Tagen von 15.00 bis 19.00 Uhr und freitags ganztägig von 09.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

Mit Beschluss vom 10.02.2000 hob der Beklagte den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28.06.1999 auf und lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin wegen des Beschäftigungsverhältnisses am B-Krankenhaus der Versorgung der Versicherten nicht im erforderlichen Maße zur Verfügung stehe. Die Zulassung verlange eine im wesentlichen hauptberufliche Tätigkeit. Eine Tätigkeit im Umfang von wöchentlich 19 Stunden, die nicht nur rein organisatorische und Verwaltungsaufgaben beinhalte, sondern sich auf die Betreuung chronisch psychisch Kranker und Behinderter erstrecke, überschreite deutlich eine halbtägige Tätigkeit. Da der Tätigkeitsbereich im B-Krankenhaus eine Zuwendung zu dem betreuenden Klientel in etwa gleicher Intensität erfordere wie die psychotherapeutische Tätigkeit in eigener Praxis, könnte allenfalls eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 12 Wochenstunden, zu de...

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