nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sperrzeit. Aufhebungsvertrag. Wichtiger Grund. Abfindung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Sperrzeit wegen Lösung des Arbeitsverhältnisses tritt nicht immer dann ein, wenn dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung zumutbar war, weil ihm keine Nachteile für sein berufliches Fortkommen drohten. Dies ist vielmehr einer von mehreren Gesichtspunkten, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls ausschlaggebend sein können.
2. Zugunsten des Arbeitslosen ist zu berücksichtigen, dass durch sein Verhalten die Solidargemeinschaft im Ergebnis entlastet worden ist, weil er die im Rahmen des Aufhebungsvertrags erhaltene Abfindung angelegt hat, um nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruchs keine Arbeitslosenhilfe beantragen zu müssen und tatsächlich von seinen Ersparnissen lebt.
Normenkette
SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 09.10.2003; Aktenzeichen S 31 (12) AL 232/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgericht Duisburg vom 09.10.2003 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 26.05.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2000 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab 01.04.2000 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger war seit dem 03.05.1987 bei der Firma Gebrüder L X Gipswerke, jetzt L Gips KG, beschäftigt, zuletzt als Leiter des Bereiches Untertagebaustoffe für die Gebiete Ruhr und Saar. Sein Arbeitsverhältnis, für das eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Vierteljahres galt, endete aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 30.08.1999 am 31.03.2000. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von 121.000 DM. Außerdem wurde er ab 01.01.2000 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Freistellung wurden die vertragsgemäßen Bezüge weitergezahlt.
Am 01.04.2000 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26.05.2000 die Bewilligung für die Zeit vom 01.04.2000 bis zum 23.06.2000 ab, da eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten sei und der Anspruch deshalb für den genannten Zeitraum ruhe. Zudem mindere sich durch die eingetretene Sperrzeit die Anspruchsdauer um 195 Tage. Sie führte zur Begründung weiterhin aus, ein wichtiger Grund für das Eingehen des Aufhebungsvertrages sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe laut Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf das Recht, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, verzichtet. Er sei zudem in dem Aufhebungsvertrag darauf hingewiesen worden, dass er sozialrechtliche Nachteile persönlich zu tragen habe. Trotz dieses Hinweises habe er Auskünfte beim Arbeitsamt vor Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht eingeholt. Nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrages könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zu einem späteren Zeitpunkt gedroht habe. Die Tatsache, dass sich eine Kündigung ggf. negativ auf die Stellensuche auswirken könne, werde unter Berücksichtigung des Lebensalters des Klägers nicht als wichtiger Grund anerkannt.
Für die Zeit ab dem 24.06.2000 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von 104,61 DM täglich für noch 585 Leistungstage zugebilligt. Diesen Anspruch hat er bis zum 13.03.2003 ausgeschöpft. Einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe hat er nicht gestellt, auch keinen Rentenantrag. Er lebt eigenen Angaben zufolge von seinen Ersparnissen aus der Abfindung.
Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten am 23.06.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs trug er vor, der Leiter der Abteilung Personal und Recht habe ihm im Auftrag des geschäftsführenden Gesellschafters mitgeteilt, dass bis Mitte September 1999 ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden müsse, sonst werde er eine Kündigung aus betrieblichen Gründen zum 31.03.2000 erhalten. Der von ihm hinzugezogene Rechtsanwalt habe ihm zum Abschluss des Vertrages geraten, da Personen in seiner Position nicht schwierig zu kündigen sei. Durch den vermehrten Einsatz von Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen der Kohlekraftwerke sei die Rohsteingewinnung, in der er tätig gewesen sei, drastisch zurückgegangen. Eine andere Position in dem Unternehmen, die der seinen vergleichbar gewesen sei, habe es nicht gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2000 als unbegründet zurück. Sie bestätigte den Eintritt der Sperrzeit und führte darüber hinaus aus, es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die in Aussicht gestellte...