nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses. Aufhebungsvertrag. Fehlender Nachweis einer arbeitgeberseitigen Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Lösung eines Beschäftigungungsverhältnisses als sperrzeitrelevanter Tatbestand liegt vor, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde und der Kläger nicht nachzuweisen vermag, dass mit Wirkung zum gleichen Tage auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde.

2. Der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu einem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst. Die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist dem Arbeitssuchenden in der Regel im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbar.

 

Normenkette

SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt.

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 21.05.2003; Aktenzeichen S 4 AL 218/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.05.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit vom 01.01. bis 24.03.2000 sowie die Frage, ob die Beklagte zu Recht das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III bis 31.03.2000 festgestellt hat.

Der am 00.00.1939 geborene Kläger meldete sich am 22.12.1999 mit Wirkung zum 01.01.2000 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Nach der Arbeitsbescheinigung war er vom 01.06.1988 bis 31.12.1999 als Vertriebsrepräsentant bei der Firma I GmbH in T beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen am 27.12. zum 31.12.1999 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag. In diesem Vertrag ist u.a. vereinbart, dass die Parteien sich einig seien, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.12.1999 enden werde. In der Präambel dieses Vertrages ist u.a. ausgeführt: "Der Vertrieb der Produkte des Arbeitgebers wird daher künftig nicht mehr über die betriebseigene Vertriebsabteilung und den firmeneigenen Außendienst abgewickelt werden. Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters entfällt ersatzlos. Gegenüber dem Mitarbeiter wurde daher eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen". Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 513.405,40 DM, die in Form von Aktien der Muttergesellschaft I AG ausbezahlt wurde.

In seiner Stellungnahme zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab der Kläger unter dem 13.02.2000 gegenüber der Beklagten an, dass der Arbeitsplatz ersatzlos gestrichen worden sei und er den Aufhebungsvertrag geschlossen habe, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen und um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Mit Schreiben vom 14.03.2000 teilte die Arbeitgeberin mit, dass ihre Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende des Vierteljahres betragen habe.

Mit Bescheid vom 04.04.2000 stellte die Beklagte eine Sperrzeit vom 01.01.2000 bis 24.03.2000 gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel (= 240 Tage) fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zum 31.12.1999 seine Beschäftigung selbst aufgegeben habe, wobei unerheblich sei, ob die Initiative zum Abschluss von ihm oder seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen sei. Der Kläger habe auch voraussehen müssen, dass er durch sein Verhalten arbeitslos werden würde. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes lägen nicht vor.

Mit weiterem Bescheid vom 04.04.2000 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld bis 31.03.2000 gemäß § 143 a SGB III fest. Zur Begründung legte sie dar, dass der Kläger von seiner Arbeitgeberin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 513.405,40 DM erhalten habe. Da sein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers in der entsprechenden Frist beendet worden sei, ruhe sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 31.03.2000.

In der Zeit vom 01.04.2000 bis 22.03.2002 hat der Kläger Arbeitslosengeld bezogen. Seit dem 01.04.2002 bezieht er Altersrente.

Gegen die Bescheide vom 04.04.2000 legte der Kläger Widerspruch ein und vertrat die Ansicht: Die Sperrzeit sei zu Unrecht festgesetzt worden, weil das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig mündlich gekündigt worden sei. Dies sei auch im Aufhebungsvertrag bestätigt worden. Dieser sei später abgeschlossen worden, weil der Fortfall des Arbeitsplatzes in einem Arbeitsrechtsstreit nicht ernsthaft hätte bestritten werden können. Da keine Sperrzeit eingetreten sei, komme auch ein Ruhen nach § 143 a SGB III nicht in Betracht.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom ...

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