nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragserstattung. Verjährung. Ermessen. besondere Härte. Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verjährungsvorschrift des § 27 SGB IV gilt auch für das Beitragsrecht im SGB III und bedarf grundsätzlich keiner Modifikation.

2. Die gegen einen Beitragserstattungsanspruch geltend gemachte Einrede der Verjährung ist nur ermessensfehlerhaft, wenn die Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Einzugsstelle oder des Anspruchsgegners beruht.

3. Ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln des Anspruchsgegners oder der Einzugsstelle für die Beiträge kann nicht bereits deshalb angenommen werden, weil die fehlende Versicherungspflicht des Anspuchsstellers bei einer durchgeführten Betriebsprüfung nicht bemerkt worden ist.

4. Die Unkenntnis des Anspruchsstellers oder dessen Arbeitgebers von der fehlenden Versicherungspflicht hindert des Anspruchsgegener nicht an der Erhebung der Verjährungseinrede.

 

Normenkette

SGB IV § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2-3; SGB III § 351 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 29.09.2003; Aktenzeichen S 4 AL 142/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 15.282,80 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, die er als Gesellschafter-Geschäftsführer der C GmbH in der irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht entrichtet hat. Streitig ist insbesondere, ob der Anspruch teilweise verjährt ist und sich die Beklagte hierauf berufen darf.

Mit Bescheid vom 12.12.2001 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach einer Betriebsprüfung fest, dass der Kläger seit dem 01.07.1991 nicht versicherungspflichtig war und die Beiträge zur Sozialversicherung zu Unrecht entrichtet worden seien. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Unter Hinweis auf diesen Bescheid beantragte der Kläger am 15.07.2002 bei der Beklagten die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.2001 in Höhe von 28.700,33 Euro.

Mit Bescheid vom 23.08.2002 stellte die Beklagte fest, dass Beiträge für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.2001 in Höhe von 28.066,48 Euro zu Unrecht entrichtet worden seien. Der am 15.07.2002 eingegangene Erstattungsantrag sei für die vor dem 01.12.1997 entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.11.1997 in Höhe von 15.282,80 Euro verjährt. Der auszuzahlende Erstattungsanspruch betrage daher 12.783,98 Euro.

Hiergegen legte der Kläger am 03.09.2002 Widerspruch ein und machte geltend, für die Zeit vom 01.07.1991 bis 31.12.2001 seien Beitragserstattungen in Höhe von 28.700,33 Euro beantragt worden, der Bescheid vom 23.08.2002 habe aber nur 28.066,48 Euro zugrunde gelegt. Für die Erstattungsbeiträge für den Zeitraum 01.07.1991 bis 30.11.1997 sei zu Unrecht die Einrede der Verjährung erhoben worden. So habe die BfA aufgrund der durchgeführten Betriebsprüfung die entrichteten Beiträge in voller Höhe bereits erstattet. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sie führte im wesentlichen aus, der Kläger habe nach § 26 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Aus der dem Erstattungsantrag beigefügten Aufstellung über die zu Unrecht entrichteten Beiträge ergebe sich für die Zeit vom 01.07.1991 bis31.12.2001 ein Betrag von 28.066,48 Euro. Der vom Kläger genannte Betrag von 28.700,33 Euro könne nicht nachvollzogen werden. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB IV verjähre der Erstattungspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden seien. Die Einrede der Verjährung werde von der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben, derartige Gründe lägen hier nicht vor. Der Erstattungsanspruch für die für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.11.1997 entrichteten Beiträge sei verjährt. Es hätten deshalb nur die zu Unrecht entrichteten Beiträge in Höhe von 12.783,68 Euro erstattet werden können. Dies sei mit dem angefochtenen Bescheid geschehen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.09.2002 Klage beim Sozialgericht in Detmold erhoben, die er nicht weiter begründet hat.

Schriftsätzlich hat der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2002 zu verurteilen, die von ihm zu Unrecht entrichteten Beiträge für den Zeitraum vom 01.07.1991 bis 31.12.2001 in voller Höhe von 28.700,33 Euro zu erstatten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.09.200...

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