rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 24.02.1998; Aktenzeichen S 1 (4) U 101/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.09.2001; Aktenzeichen B 6 KA 13/01 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Februar 1998 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April 1994 verurteilt, der Klägerin aus Anlass des Todes von A ...-W ... N ... am 8. Juli 1992 Hinterbliebenenleistungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Die Klägerin ist die Witwe des 1933 geborenen und am 08.07.1992 an den Folgen eines Unfalls verstorbenen Versicherten A ...-W ... N ... (N.). Dieser war Landwirt gewesen und bezog - nachdem die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet waren - seit 1991 Produktionsaufgabenrente. Auf dem von ihm und seiner Familie bewohnten Hof wurde eine Restlandwirtschaft betrieben, für die die Zugehörigkeit bei der zeitweilig beigeladenen Lippischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestand. Auf dem Hof des N. wohnte auch der aus Jugoslawien stammende Zeuge R ... M ... Dieser - von Beruf Maurer - war seinerzeit bei der Firma Wohn- und Industriebau B ... in B ... S ... beschäftigt. Daneben war er für den Immobilienkaufmann und Zeugen W ... L ... an dessen in der Nähe des Hofes des N. gelegenen Bauvorhaben M ... tätig. Dabei handelte es sich um den ehemaligen "B ... Hof", einen seit langem aufgegebenen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich in schlechtem baulichen Zustand befand und den die Eheleute L ... von der Stadt Bad S ... erworben hatten. Sie beabsichtigten, die Baulichkeiten - Haupthaus mit Wirtschaftsteil, Kötterhaus, Remise und Scheune - umzubauen, Wohnungen zu errichten und den Geschäftssitz der Firma L ... nach dort zu verlegen. Eigentümerin der bebauten Grundstücksflächen war - aus steuerlichen Gründen - die Ehefrau des Zeugen L ..., letzterer war Bauherr. Nachdem in einem ersten Bauabschnitt der Umbau der Remise durch die Errichtung von zwei Wohnungen erfolgt war, wurden im Sommer 1992 auch die Bauarbeiten im Haupthaus aufgenommen, obwohl insoweit eine Baugenehmigung noch gar nicht beantragt worden war. Diese wurde erst am 20.11.1992 durch das Bauordnungsamt B ... S ... erteilt. Im Juni 1992 hatte die Firma E ... GmbH des Zeugen D ... V ... begonnen, die Elektroinstallationsarbeiten durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits u.a. die Holzbalkendecke im Erdgeschoss entfernt, eine Stahlbetondecke und eine Stahlbetontreppe ins Obergeschoss errichtet und dort mit der Erneuerung der Deckenkonstruktion durch Auswechseln defekter Balken, Ständer und Sparren begonnen worden. Wer diese Arbeiten verrichtet hat, konnte nicht ermittelt werden. Der Zeuge M ... hat eingeräumt, nach Feierabend in kleinerem Umfang Maurerarbeiten ausgeführt zu haben.

Die Firma E ... hatte für die mit ihren Arbeiten verbundenen Stemm- und Maurerarbeiten, z.B. dem Mauern von Kabelschächten, auf Vermittlung des Zeugen M ... zwei Landsleute, nämlich den Zeugen H ... B ... und den S ... D ..., der unbekannten Aufenthaltes ist eingestellt. Bei Durchführung dieser Arbeiten stellte sich heraus, dass - auch um die Brandgefahr zu verringern - die Notwendigkeit bestand, das auf dem Heuboden im Wirtschaftsteil des Haupthauses lagernde alte Stroh zu entfernen. Der Zeuge L ... beauftragte damit die Firma E ..., die diese Arbeiten gesondert auf Stundenbasis abrechnete. Deren o.g. Mitarbeiter sollten das Stroh vom Heuboden schaffen, das anschließend auf dem Grundstück als Streu gelagert werden sollte. Über den Zeugen M ..., der N. gelegentlich in dessen Restlandwirtschaft half, wurde vereinbart, dass letzterer das Stroh mit seinem Traktor und Heuwagen aus der Deele wegfahren sollte, wobei eine Vergütung von 25,00 DM pro Stunde festgelegt wurde, was der Zeuge L ... allerdings bestreitet. Am 07.07.1992 wurden diese Arbeiten, die nach der Planung zwei Tage dauern sollten, aufgenommen, wobei N. allerdings - was ansich nicht seine Aufgabe war - jeweils mit den Beschäftigten B ... und D ... das alte Stroh vom Heuboden auf den darunter auf der Deele stehenden Hänger warf. Nachdem so bereits mehrere Fuder Stroh entfernt worden waren, brach N. plötzlich durch ein morsches Brett, stürzte ca. 5 m tief auf die Deele und zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu, an dessen Folgen er am nächsten Tag in der Neurochirurgischen Klinik in B ...-B ... verstarb. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen am Unfallort wurde dann durch das zuständige Bauordnungsamt festgestellt, dass die Bauarbeiten ohne Baugenehmigung durchgeführt worden waren. Dem Bauherrn L ... wurde die Fortführung der Arbeiten mündlich untersagt und der Bau stillgelegt (Bauordnungsverfügung vom 28.08.1992). Nach Erteilung der Baugenehmigung wurden die Arbeiten fortgese...

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