rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.08.1999; Aktenzeichen S 18 U 194/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03. August 1999 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 29.01.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.
Die Ehefrau des 1951 geborenen Klägers ist die Schwester der Frau K ... F ..., die zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen G ... F ..., Ende Dezember 1996 in Soest ein 1957 errichtetes und seit 1994 leerstehendes Wohngebäude (Eigenheim) erworben hatte. Vor dem für April 1997 ins Auge gefassten Bezug des Hauses durch die Eheleute F ... waren Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten erforderlich, die zum Teil durch Fachfirmen, zum Teil in Eigenbauleistung mit Hilfe von Verwandten und Freunden durchgeführt wurden bzw. werden sollten. Zu den Helfern gehörten auch der Kläger und seine Ehefrau.
Am Nachmittag des 29.01.1997 war der als Schreiner ausgebildete Kläger, der damals schon seit etwa einem Jahr arbeitslos war und zuvor bereits in einem Umfang von insgesamt ca. 31 Stunden Renovierungsarbeiten (Abschlagen von Wandfliesen, Anbringen eines neuen Schlosses und Riegels an der Kellertür, Entfernen von Lackschichten an einem Raumteiler aus Holz, Reparatur des Briefkastens/Briefschlitzes, Installation einer Türklingel, Aufräumarbeiten) verrichtet hatte, mit der Reparatur einer beschädigten Türzarge befasst. Zu diesem Zweck fräste er die Zarge aus und wollte mit seiner Handkreissäge (Black & Decker) ein in die Zarge einzupassendes Holzstück zuschneiden. Als er dabei mit der Säge abrutschte, wurde der Daumen seiner linken Hand in Höhe des Grundgelenks abgetrennt.
Der Kläger wurde anschließend in das Stadtkrankenhaus S ... eingeliefert. In der dortigen Abteilung für Visceral-, Gefäß-, Hand-, Thorax- und Unfallchirurgie (Chefarzt: Prof. Dr. S ...) konnte der Daumen wegen zu großer Zerstörung der Weichteile nicht erhalten werden. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung am 05.02.1997 erfolgte die ambulante Weiterbehandlung am Wohnort des Klägers durch die Ärzte der Orthopädischen Klinik des Evangelischen Fachkrankenhauses R ...
In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 24.02.1997 berichtete Frau K ... F ... über den Erwerb des Eigenheims sowie über die bis zum Beziehen des Hauses erforderlichen Instandsetzungs- und Renovierungsarbeiten und teilte u. a. folgendes mit:
Die leichteren Renovierungsarbeiten, Tapezier- und Bodenbelagsarbeiten würden von ihnen - den Eheleuten F ... - selbst und mit Hilfe von Verwandten und Freunden durchgeführt. Ihre Hilfe hätten ihnen insbesondere ihre Schwester U ... B ... und deren Ehemann M ... B ... angeboten. Diese hätten erstmalig am 11.01. sowie am 17., 18. und 19.01.1997 beim Entfernen alter Tapeten und beim Abschlagen alter Wandfliesen geholfen. Ihr Mann und ihr Schwager hätten sich verabredet, vom 29.01. bis 02.02.1997 weitere Arbeiten im Haus vorzunehmen. Insbesondere sei geplant gewesen, mit Hilfe der Sachkenntnis ihres Schwagers (er sei ausgebildeter Schreiner) Parkettböden zu verlegen. Da ihr Schwager seit einigen Monaten arbeitslos gewesen sei, hätten sie seine Hilfe gerne angenommen. Am 29.01.1997 hätten sich ihr Mann und ihr Schwager verabredungsgemäß gegen 13:00 Uhr getroffen. Gegen 14:00 Uhr habe sich dann das schreckliche Unglück ereignet. Seit der Renovierungsphase habe die Hilfe ihrer Schwester und ihres Schwagers insgesamt ca. 58 Stunden betragen und die ihrer Freunde ca. 30 Stunden.
In einer dem Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) Westfalen-Lippe erteilten Auskunft vom 14.03.1997 benannte Frau F ... die Freunde und Verwandten, die unentgeltlich geholfen hätten und gab an, Art und Umfang der Arbeiten habe im Ermessen der Helfer gelegen. Der Kläger habe sich angeboten gehabt, bei den Renovierungsarbeiten zu helfen. Er habe bis zum Unfall ca. 31 Stunden gearbeitet gehabt. Eine Bezahlung sei mit ihm nicht vereinbart worden, da es sich um verwandtschaftliche Hilfestellungen gehandelt habe.
Im April 1997 übersandte der GUVV Westfalen-Lippe den bei ihm entstandenen Vorgang (u. a. den Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. S ... vom 29.01.1997, weitere ärztliche Berichte, die Unfall anzeige der Frau F ... vom 14.03.1997 sowie deren Auskunft vom selben Tage) an die für zuständig gehaltene Beklagte.
Nachdem die Eheleute F ... unter dem 11.06.1997 in einem Fragebogen weitere Angaben zu ihrem Bauvorhaben gemacht hatten, lehnte die Beklagte mit dem an den Kläger ergangenen Bescheid vom 05.08.1997 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen des Ereignisses vom 29.01.1997 ab, weil ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe. Der Kläger habe zur Zeit des Geschehens nicht zum Kreis der versicherten Personen nach §§ 2 ff. des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gehört. Er sei nicht Arbeitnehmer des Bauherrn F ... gewesen und habe auch nicht...