rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 24.06.1998; Aktenzeichen S 17 KR 29/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.06.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte dem Kläger Krankengeld vom 28.07.1998 bis zum 02.12.1998 unter Anrechnung der für den gleichen Zeitraum gewährten Leistungen (Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld) zu gewähren hat. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Krankengeld auch für den Zeitraum vom 28. Juli 1998 bis zum 02. Dezember 1998 zusteht.

Der am ...1945 geborene Kläger war bis zum 30.04.1998 als Kfz-Meister versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 27.04. bis 30.04.1998 befand er sich in stationärer Behandlung des St ... H ... Anschließend bescheinigten ihm seine behandelnden Ärzte (Internist Dr. L ..., und Arzt für Allgemeinmedizin Dr. J ..., beide G ...) das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit wegen eines Zustandes nach Myocarditis und wegen eines Schulter-Arm-Syndroms.

Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhielt der Kläger (rückwirkend) ab 01.05.1998 Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 79,02 DM bzw. (für die Zeit vom 28.10.1998 bis 02.12.1998) in Höhe von 71,66 DM kalendertäglich. Außerdem bezog der Kläger vom 29.07. bis zum 24.09.1998 Arbeitslosengeld sowie vom 25.09. bis 27.10.1998 Krankengeld, das auf der Basis des zuvor gezahlten Arbeitslosengeldes berechnet wurde.

Die Beklagte entschied durch die Bescheide vom 21.07.1998 und 27.07.1998, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum 29.07.1998 beendet werde. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger als Arbeitsloser zumutbar auf alle seine Arbeitsfähigkeit entsprechen den Beschäftigungen verwiesen werden könne, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstünden. Nach dem in ihrem Auftrag erstatteten Gutachten des Dr. S ...-M ..., Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) vom 21.07.1998, könne er zwar auf Dauer die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben, sei jedoch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten in vollschichtigem Umfang zu leisten. Deshalb liege keine Arbeitsunfähigkeit über den 28.07.1998 hinaus mehr vor.

Im Hinblick auf den vom Kläger dagegen am 11.08.1998 eingelegten Widerspruch beauftragte die Beklagte Dr. K ..., MDK, mit einer erneuten Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Dieser Sachverständige gelangte im Gutachten vom 09.09. ebenfalls zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich kurzfristig mittelschwere Arbeiten ohne Überkopfarbeiten verrichten.

Sodann wies die Beklagte den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 12.02.1999 zurück: Arbeitsunfähigkeit liege über den 28.07.1998 hinaus nicht vor. Werde das Beschäftigungsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit beendet, beurteile sich das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Maßstab für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit seien vielmehr alle Arbeiten, auf die der Kläger nach dem Recht der Arbeitsförderung gemäß § 121 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) verwiesen werden könne. Da der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in vollschichtigem Umfang verrichten könne, liege Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor.

Der Kläger hat am 23.02.1999 Klage vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen erhoben.

Er ist der Ansicht gewesen, dass es für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht auf die Frage ankomme, ob er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Vielmehr sei insofern auf die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Meister abzustellen. Eine derartige Tätigkeit könne er aber aufgrund der bei ihm vorliegenden internistischen und orthopädischen Leiden nicht mehr leisten. Dies werde nicht zuletzt durch die Tatsache bestätigt, dass ihm ab 03.12.1998 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.07.1998 und 27.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.02.1998 zu verurteilen, ihm über den 28.07.1998 hinaus Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung festgehalten. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, dass das dem Kläger gewährte Übergangsgeld sowie die von ihm bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB V zum Ausschluss des Krankengeld anspruches führten.

Durch Urteil vom 24.06.1998 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihr am 30.06.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.07.1999 Berufung eingelegt.

Zur Begründung bringt sie vor: Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs....

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