nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 22.10.1997; Aktenzeichen S 30 Ar 136/95)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 35/00 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.1997 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 13.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.1995 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 04.02. bis 05.10.1995 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Im übrigen werden die Berufung und die Anschlußberufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14.10.1994 bis 05.10.1995 (51 Wochen) verlangen kann.

Der 1948 geborene Kläger beantragte am 12.10.1994 Arbeitslosenhilfe im Anschluß an seinen ab 14.10.1994 erschöpften Arbeitslosengeldanspruch. Diesem lag ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von 1.470,-- DM zugrunde. Nach eigenen Angaben verfügten der Kläger sowie seine Ehefrau über folgendes Vermögen:

Kläger Ehefrau (geb. 1951)

gemeinsames der Alterssicherung dienendes, 1982 fertiggestelltes Haus

Bankguthaben 19.445,-- DM 136,-- DM

Bausparverträge 2.504,-- DM 2.504,-- DM

Kapitallebensversicherung (Rückkaufwert) 15.535,-- DM 1.849,-- DM

Wertpapiere 58.753,-- DM 55.000,-- DM

abzüglich Schulden - 46.946,-- DM - 46.946,-- DM

Der Kläger reichte darüber hinaus eine Kopie der Anlage V zur Einkommenssteuererklärung 1992 (Steuer-Nr. 338/954/1893 ein. Daraus ergibt sich u.a., daß er in dieser - das Haus in L., betreffende - Schuldzinsen in Höhe von 1.701,-- DM geltend machte.

Der Kläger gab seine Einnahmen und die seiner Ehefrau wie folgt an:

Kläger Ehefrau

Erträge aus Haus- und Grundbesitz 1.489,-- DM 1.489,-- DM

Kapitalerträge 5.863,-- DM 1.502,-- DM

Auf Anforderung durch die Beklagte übersandte der Kläger Kopien von Sparbüchern, einer Wertpapier-Ankaufabrechnung vom 27.07.1994 sowie eine Bescheinigung der Sparkasse L., wonach der Sollzinssatz eines KK-Kredites gegen Beleihung der Wertpapiere am 21.12.1994 12,25 % p.a. betrug.

Auf der Grundlage der angegebenen Vermögensverhältnisse lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1995 den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Der Kläger sei aufgrund seiner Vermögensverhältnisse für einen Zeitraum von 32 Wochen und aufgrund der Vermögensverhältnisse seiner Ehefrau für 19 Wochen nicht bedürftig. Dies ergebe sich bei einer Teilung der zu berücksichtigenden Vermögen durch das Bemessungsentgelt (1.470,-- DM).

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch verwies der Kläger darauf, daß er kein Vermögen in der angenommenen Höhe habe.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.1995 mit der Begründung zurück: Dem Kläger sei es zumutbar, seine Wertpapiere mit insgesamt 37.000,-- DM zu beleihen. Unter Berücksichtigung seines Sparguthabens und des Freibetrages von 8.000,-- DM habe er ein Vermögen von 48.427,41 DM. Dieses sei durch das Bemessungsentgelt zu dividieren. Daraus ergebe sich, daß er für 32 Wochen nicht bedürftig sei. Desweiteren sei zumutbar, die Wertpapiere seiner Ehefrau ebenfalls in Höhe von insgesamt 37.000,-- DM zu beleihen. Unter Berücksichtigung des Freibetrages von 8.000,-- DM verbleibe bei ihr eine verwertbare Summe in Höhe von 29.000,--- DM. Daraus errechne sich ein Zeitraum von 19 Wochen, in welchem dem Kläger keine Arbeitslosenhilfe zustehe. Er sei somit insgesamt 51 Wochen nicht bedürftig.

Der Kläger hat am 08.06.1995 vor dem Sozialgericht Dortmund Klage erhoben und ausgeführt: Er habe die Wertpapiere zu 100 % mit Fremdmitteln finanziert. Nach Abzug der Schulden habe er kein Vermögen. Zwar hätte er die Darlehn nicht ohne das Haus bekommen. Die Darlehen seien jedoch nicht für das Haus benutzt worden. Dies sei auch zeitlich nicht möglich gewesen. So sei der Hausbau im Jahre 1981 gewesen, während die Darlehn erst 1992 bis 1994 geflossen seien. Somit gebe es auch keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Hausbau und der Auszahlung der Darlehn. Da er die Darlehn in Wertpapiere angelegt habe, weil er sie zu diesem Zeitpunkt für das Haus nicht mehr gebraucht habe, müßten sie auch bei der Feststellung des Vermögens berücksichtigt werden. Seine Ehefrau und er hätten die Wertpapiere nach der Darlehensaufnahme gekauft, weil ihnen 1991 von der Bank vorgeschlagen worden sei, Bauspardarlehen (Schuldzinsen 4,5 %) sowie die ratenweise bis 1994 ausgezahlten, zinsfreien Kredite der Wohnungsbauförderungsanstalt (WfA) in Anspruch zu nehmen und dieses Geld wieder in Wertpapieren (Zinssatz 8 % bzw. 8,5 %) anzulegen. Die Ablehnung seiner Bedürftigkeit beruhe nur darauf, daß er in der Steuererklärung die Zinsaufwendungen für die Darlehn bei den Mieteinnahmen angegeben habe. Dies sei ein Fehler gewesen, den man ihm verzeihen möge. Einen Steuervorteil habe er dadurch a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge