Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme umzugsbedingter Kosten durch den Leistungsträger des SGB 2
Orientierungssatz
1. Kosten für die Anschaffung von Möbeln, die aufgrund eines vom Grundsicherungsträger veranlassten Umzugs unbrauchbar geworden sind, können nach § 23 Abs. 3 SGB 2 übernommen werden. Erforderlich hierzu ist der volle Beweis dafür, dass die Möbel bzw. Einrichtungsgegenstände in der neuen Wohnung nicht verwendbar waren. Stehen außer der eigenen Erklärung des Antragstellers hierzu Beweismittel nicht zur Verfügung, so gehen die Folgen der Beweislosigkeit zu Lasten des Antragstellers.
2. Welche Anspruchsgrundlage für die Erstattung von umzugsbedingter Doppelmiete besteht, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Insoweit wird teilweise die Meinung vertreten, die Verpflichtung zur Zahlung von Doppelmiete gehöre zu den erstattungsfähigen Wohnbeschaffungskosten gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 SGB 2. Teilweise wird vertreten, die Verpflichtung zur doppelten Mietzahlung gehöre zu den Unterkunftskosten i. S. des § 22 Abs. 1 SGB 2.
3. Kosten der Einzugsrenovierung sind erstattungsfähige Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 und keine Wohnbeschaffungs- oder Umzugskosten i. S. des § 22 Abs. 3 S. 1 SGB 2. Deshalb ist für deren Erstattung keine vorherige Zusicherung i. S. des § 22 Abs. 3 S. 1 SGB 2 erforderlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.10.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges zu erstatten. I
m zweiten Rechtszug sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme weiterer umzugsbedingter Kosten in Höhe von 2317,69 EUR.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger übt seit dem 1.7.2003 eine Nebentätigkeit als Fahrer und Funker bei der Fa. U aus. Seit dem 1.1.2005 bezieht er Arbeitslosengeld II. Im Erstantrag vom 30.9.2004 gab der Kläger an, er sei "dauernd getrennt lebend".
Der Kläger wohnte zu Beginn des Leistungsbezugs in I, C-Platz 00, in einer 71,18 m² großen Wohnung. Die Beklagte bewilligte als zustehende Kosten der Unterkunft zunächst 396,25 EUR (Grundmiete zuzüglich Nebenkosten ohne Heizkosten). Mit Schreiben vom 10.2.2005 teilte sie dem Kläger mit, dass für die Kosten der Unterkunft ein Betrag in Höhe von 230.- EUR als angemessen anzusehen sei. Der Kläger wurde aufgefordert, sich innerhalb von sechs Monaten um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht, die Beklagte übernahm ab dem 1.9.2005 nur noch die aus ihrer Sicht angemessenen Unterkunftskosten.
Nachfragen der Beklagten, wie hoch die Trinkgeldeinnahmen aus der Nebentätigkeit seien, beantwortete der Kläger mehrfach dahingehend, dass er keine Trinkgelder erhalte.
Mit Schreiben vom 29.6.2006 kündigte der Kläger sein Mietverhältnis zum 30.9.2006 und mietete ab 1.9.2006 eine Wohnung mit einer Größe von 46 m² in der S-Straße 00, I, an. Die monatliche Miete einschließlich Vorauszahlung für Heizung betrug 301,47 EUR. Der Mietvertrag datiert vom 19.7.2006, ebenso das Übergabeprotokoll.
Der Kläger legte diese Unterlagen der Beklagten am 24.7.2006 vor. Die Beklagte teilte dem Kläger mündlich mit, dass keine Kaution, keine Umzugskosten, keine Erstausstattung und keine Renovierungskosten übernommen würden und die Miete nur bis zu einer Mietobergrenze von 239.- EUR zuzüglich Heizkosten erstattet werde. Auch die Übernahme der Doppelmiete für September 2006 scheide aus.
Mit Schreiben vom 26.7.2006 beantragte der Kläger ausdrücklich die "Erstattung von Umzugskosten, Renovierungskosten sowie die doppelte Mietzahlung für den Monat September". Mit Bescheid vom 26.7.2006 lehnte die Beklagte die "Zusicherung für die Aufwendungen für die neue Unterkunft" ab.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 30.7.2006 Widerspruch ein. Er berief sich darauf, dass er mit Schreiben vom 10.2.2005 aufgefordert worden sei, die Unterkunftskosten zu senken und hierin nicht belehrt worden sei, dass er eine Zusicherung einholen müsse, bevor er den Mietvertrag unterschreibt.
Mit Bescheid vom 5.9.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zusammengefasst aus, die Erstattung der geltend gemachten Kosten scheitere an der nicht erteilten vorherigen Zusicherung. Diese sei auch nicht zu erteilen gewesen, weil auch die Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht angemessen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 2.10.2006 erhobene Klage. Der Kläger meint, die Beklagte habe die umzugsbedingten Kosten zu erstatten, weil der Umzug auf Veranlassung der Beklagten erfolgt sei.
Der Kläger hat zunächst folgende Kosten geltend gemacht: Renovierungskosten 857,68 EUR Ersatzanschaffung für Möbel, weil die alten Möbel in der neuen kleineren Wohnung nicht unterzubringen waren 1420,79 EUR abzüglich 306.- EUR (vom Nachmieter erhalten) 1114,79 EUR Nachsendeauftrag 14,80 EUR Sperrmüllentsorgung 25.- EUR Bewirtungskosten 250.- EUR Doppelmiete 287,77 E...