Leitsatz (amtlich)

AnVNG Art 2 § 9a Abs 2 idF des RAG 21 (Fassung: 1978-07-25) erfordert die endgültige Aufgabe jeglicher selbständiger Tätigkeit. Der Versicherte muß die vorbehaltlose unbedingte Absicht gehabt haben, unter allen Umständen die selbständige Tätigkeit aufzugeben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.09.1980; Aktenzeichen 1 RA 61/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655189

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