Leitsatz (amtlich)
AnVNG Art 2 § 9a Abs 2 idF des RAG 21 (Fassung: 1978-07-25) erfordert die endgültige Aufgabe jeglicher selbständiger Tätigkeit. Der Versicherte muß die vorbehaltlose unbedingte Absicht gehabt haben, unter allen Umständen die selbständige Tätigkeit aufzugeben.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655189 |
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