rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 13.11.2001; Aktenzeichen S 12 AL 198/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 11 AL 180/02 B) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13. November 2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten.
Der 1947 geborene Kläger, Lehrer für Mathematik, Physik und Informatik am ...Gymnasium in ..., steht seit 1972 im Schuldienst, seit 1979 ist er Beamter auf Lebenszeit. Der bei ihm von der Versorgungsverwaltung festgestellte Grad der Behinderung -GdB- liegt bei 30 wegen der folgenden Gesundheitsstörungen: Funktionsstörungen der Wirbelsäule, Gicht, chronische Schleimbeutelentzündung am rechten Kniegelenk bei Zustand nach Operation.
Am 20.09.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Zur Begründung trug er vor, das beigeladene Land, das ihm für das Schuljahr 1999/2000 bei entsprechender Kürzung der Dienstbezüge eine Reduzierung der Pflichtstundenzahlen um wöchentlich 4 ermöglicht habe, lehne trotz der weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einer dringenden ärztlichen Empfehlung eine Verlängerung ab. Er fürchte, auf Dauer seine Dienstfähigkeit zu gefährden, wenn ihm nicht seiner Behinderung entsprechende, angemessene Einsatzmöglichkeiten im Schuldienst geboten würden, wie Rücksichtnahme bei der Stundenplangestaltung, Befreiung von der Pausenaufsicht, verstärkter Einsatz in der Oberstufe und Stundenermäßigungen.
Das zu diesem Antrag angehörte beigeladene Land erklärte, es sei nicht erkennbar, welche Vergünstigungen für den Kläger mit einer Gleichstellung verbunden sein könnten. Sein Arbeitsplatz sei weder aus behinderungsbedingten noch aus sonstigen Gründen gefährdet. Eine übereinstimmende Auffassung vertrat die Schwerbehindertenvertretung für Lehrer und Lehrerinnen am Gymnasium bei der Bezirksregierung D ...
Mit Bescheid vom 13.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag ab, da eine akute behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung nicht erkennbar und der Kläger zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes nicht auf den Schutz des Schwerbehindertengesetzes -SchwbG- angewiesen sei. Zudem unterliege er als Lebenszeitbeamter einer besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, über die hinaus er durch eine Gleichstellung keine Vorteile erlangen könne.
Am 02.07.2001 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, wenn er nicht die auf Grund seiner Behinderung erforderliche Rücksichtnahme erfahre, die nur bei einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zu verwirklichen sei, werde er auf Dauer keine Vollzeittätigkeit ausüben können. Er erhoffe sich, bei einer Gleichstellung die Rücksichtnahme zu erfahren, auf die er ohne die Gleichstellung keinen Anspruch habe. Insbesondere erhoffe er sich, von Aufsichten befreit zu werden, was zu einer psychischen und physischen Entlastung führe, und schließlich eine für seinen Einkommensstatus ungefährliche Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl um 4 zu erhalten. Die sich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützende Annahme, er könne außerhalb der Gleichstellung eine seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechende Entlastung und Gestaltung seines Arbeitsplatzes reklamieren, sei unrealistisch. Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht könne der Dienstherr schon aus organisatorischen Gründen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot, das eine Gleichbehandlung aller Beamten fordere, ohne anerkannte Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nicht die entsprechende Rücksicht auf seine Belange nehmen. Dadurch sei im Ergebnis sein Arbeitsplatz gefährdet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihn einem Schwerbehinderten gleich zu stellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Für eine behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung bestehe kein Anhaltspunkt. Sowohl der Arbeitgeber als auch die Schwerbehindertenvertretung hätten dies bestätigt. Der Kläger sei Beamter auf Lebenszeit. Für diese Berufsgruppe sei eine Arbeitsplatzgefährdung allenfalls dann denkbar, wenn der Dienstherr ein Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand einleite. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich.
Das beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.
Es hat die Auffassung vertreten, dass weiterhin keine Gefährdung des Arbeitsplatzes zu erkennen sei. Es bestehe keinerlei Veranlassung, an der Dienstfähigkeit des Klägers zu zweifeln, so dass auch die Einleitung eines Ruhesetzungsverfahrens nicht beabsichtigt sei. Bei entsprechendem Nachweis von behinderungsbedingter Einschränkung der dienstlichen Leistungsfähigkeit durch ärztliches Attest oder amt...