nicht rechtskräftig
Nachgehend
LSG Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen L 12 AL 79/05) |
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 verurteilt, den Kläger ab dem 07.07.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist.
Der am 00.00.1957 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste des beigeladenen Landes, derzeit als Oberstudienrat für Mathematik und Physik an einem B Gymnasium. Der Beigeladene betriebt seit Mai 2003 ein Verfahren auf Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, in dem noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat beim Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 13.11.1995 einen Gesamtgrad der Behinderung (Gesamt-GdB) von 30 festgestellt. Ausweislich der letzten versorgungsärztlichen Stellungnahme des L vom 19.11.2001 leidet der Kläger an einer Funktionsbehinderung der WS bei Beinlängendifferenz (Einzel-GdB 30) sowie einer Störung der Stimme, einer psychischen Beeinträchtigung mit Auswirkungen und Ohrgeräuschen (Einzel-GdB jeweils 10).
Am 07.07.2003 beantragte der Kläger die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er begründete seinen Antrag damit, er sei seit Ende 2000 fast durchgehend dienstunfähig erkrankt und leide an psychogener Dysphonie und einer Anpassungsstörung; nunmehr drohe ihm die vorzeitige Pensionierung. Der Kläger verwies auf Schriftwechsel aus dem beamtenrechtlichen Verfahren, hierbei insbesondere auf einen Arztbrief der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin der RWTH B.
Nach Einholung einer Auskunft des Beigeladenen und nach Ausbleiben angekündigter Stellungnahmen von Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamtes lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 29.07.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger als Lebenszeitbeamten drohe nicht der Verlust seines Arbeitsplatzes. Seinen am 21.08.2003 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger erneut mit dem laufenden Verfahren bei der Beigeladenen und verwies auf ein amtsärztliches Gutachten des Gesundheitsamts beim Landkreis B.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.07.2004 mit der Begründung zurück, ein Arbeitsplatz als Lehrer sei für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen offensichtlich nicht geeignet, weswegen auch keine Gleichstellung zum Erhalt eines solchen ungeeigneten Arbeitsplatzes ausgesprochen werden dürfe. Auch sei eine Gleichstellung sinnlos, da der Beigeladene keinen gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz anbieten könne. Schließlich sei eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes bei einem Beamten auf Lebenszeit ohnehin nicht erkennbar.
Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage. Das Gericht hat den Dienstherrn des Klägers beigeladen.
Der Kläger führt aus, er strebe mithilfe der Gleichstellung eine stufenweise Wiedereingliederung (nach dem sog. Hamburger Modell) an. Er verweist auf ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters M vom 03.08.2004 im beamtenrechtlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2004 zu verurteilen, ihn ab dem 07.07.2003 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer Auffassung.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamts B beigezogen und vom Beigeladenen eine Vergleichsberechnung zwischen dem an den Kläger zu leistenden Ruhegehalt im Falle der anvisierten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand sowie im Falle einer Versetzung in den Ruhestand aus Altersgründen erstellen lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten sind rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da der Kläger einen Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat.
Gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), das mit Wirkung zum 01.07.2001 an die Stelle des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeignete...