Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis eines von außen auf den Körper des Versicherten einwirkenden Ereignisses als Voraussetzung der Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall - Gutachten nach § 109 SGG
Orientierungssatz
1. Ein geltend gemachtes Unfallereignis ist nicht als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB 7 anzuerkennen, wenn es nachweislich bereits an einer Einwirkung von außen auf den Körper des Versicherten gefehlt hat.
2. Bei einer solchen Situation besteht in zweiter Instanz keine Notwendigkeit zur Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG, wenn in erster Instanz bereits ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt worden ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege eines erneuten Zugunstenverfahrens nach§ 44 SGB X die Anerkennung des Ereignisses vom 23.03.1999 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der 0000 geborene Kläger, der bei der C. U. GmbH & Co. KG in L. als Arbeiter beschäftigt war, stellte sich am 25.03.1999 wegen Beschwerden im Bereich der linken Hand bei dem Arzt für Orthopädie J. in F. vor. In der Unfallmeldung dieses Arztes vom selben Tage ist als Angabe des Klägers vermerkt, er sei am 23.03.1999 beim Abziehen einer Metallform mit dem linken Handgelenk abgerutscht und habe sich verletzt. J. beschrieb als Befund eine Druckschmerzhaftigkeit im Mittelhandbereich des 2. bis 4. Strahls mit leichter Weichteilschwellung sowie eine Bewegungseinschränkung im Handgelenk. Die von ihm gefertigte Röntgenaufnahme ergab keinen Anhalt für eine frische Verletzung. Als Diagnose nannte er "Distorsion linke Hand/Handgelenk". Wegen Beschwerden der Halswirbelsäule und des Handgelenks befand der Kläger sich in der Zeit vom 14. bis 30.06.1999 zur stationären Behandlung in der Orthopädischen Klinik des K. F.. Die dortigen Diagnosen lauteten: Überlastungssyndrom linkes Handgelenk, Cervikalgie links. Im Bericht dieser Klinik vom 30.06.1999 heißt es, das berufsgenossenschaftliche Verfahren sei mit Arbeitsfähigkeit zum 01.07.1999 abgeschlossen worden; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) liege unter 10 v.H. J. teilte auf Anfrage der Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (BG), einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, mit Schreiben vom 08.07.1999 ergänzend mit, der Kläger habe bei der ersten Vorstellung angegeben, dass er beim Abziehen einer Metallform mit dem linken Handgelenk abgerutscht sei, dieses verdreht habe und danach einen starken Schmerz in der Hand und im Handgelenk verspürt habe.
Da der Kläger sich gegen die Beendigung des berufsgenossenschaftlichen Verfahrens wandte und geltend machte, dass seine Beschwerden auf das Ereignis vom 23.03.1999 zurückzuführen seien, holte die Maschinenbau- und Metall-BG eine Stellungnahme des Chirurgen A. ein. Dieser führte aus, dass Beschwerden im Bereich der Hand und des Handgelenks im Zusammenhang mit Halswirbelsäulenveränderungen relativ häufig seien. Der vom Kläger geschilderte Hergang stelle allenfalls eine Gelegenheitsursache dar. Wesentliche Anzeichen einer Verletzung seien bei der ersten orthopädischen Versorgung nicht festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 30.08.1999 äußerte der Kläger sich zu dem Vorfall vom 23.03.1999 wie folgt: In dem Unternehmen würden Schleifsteine zum Schleifen von Metall produziert. Zunächst werde eine Gummigussform hergestellt, die sodann auf ein Band gelegt und mit einer mit einem Härtungsmittel versehenen Masse befüllt werde. Sodann werde die Masse, aus der die Schleifsteine gewonnen würden, stark erhitzt. Nach Abschluss des Produktionsprozesses seien die fertigen Schleifsteine auszusortieren, zu wiegen, in Beutel zu verpacken und auf Europaletten zu stapeln. Ein Beutel wiege 25 kg. Zur Herstellung der Gummigussformen werde eine weiche Gummimasse mit einem Härtungsmittel in eine Metallgussform gegossen. Es dauere 24 Stunden, bis das Gummi hart geworden sei. Dann könne die Gummiform von der Metallgussform getrennt werden. Hierfür würden drei Arbeiter benötigt. Zwei von ihnen hätten die Aufgabe, mittels Metallstangen die Gummi- von der Metallgussform zu trennen, während sich der Dritte gegen die Metallgussform zu stemmen habe, um zu verhindern, dass diese herunterfalle. Am 23.03.1999 sei er von einem Arbeitskollegen gebeten worden, das Festhalten der Gussform zu übernehmen. Dies habe er unter Aufbietung aller Kräfte getan, während sein Kollege und ein weiterer Arbeitnehmer damit befasst gewesen seien, die beiden Gussformen voneinander zu trennen. Sie hätten jedoch ca. 15 Minuten hierfür gebraucht. Danach habe er starke Schmerzen im Halswirbelsäulen- und Nackenbereich verspürt. Außerdem habe seine linke Hand sehr weh getan. Zur Linderung seiner Beschwerden habe er sich vom Arzt eine Salbe f...