rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 29.08.1997; Aktenzeichen S 19 V 361/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29. August 1997 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene hat der Klägerin die außergerichtlichenKosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (im folgenden: Führzulage) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für den Zeitraum von Januar bis August 1996.

Die im Januar 1921 geborene Klägerin ist die Witwe des im März 1911 geborenen und im August 1996 verstorbenen Kriegsblinden E ... F ... (im folgenden: Beschädigter).

Der Beschädigte bezog wegen der Schädigungsfolgen Völlige Erblindung des geschrumpfen rechten Auges, fast völlige Erblindung des linken Auges, Lid- und Hautnarben, Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk, Verlust des Geruchssinnes Versorgungsleistungen nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v.H., u.a. eine Pflegezulage der Stufe IV sowie eine Führ(hund)zulage (Bescheide vom 29. März und 11. April 1951, 20. September 1956).

Am Januar 1996 wechselte der Beschädigte wegen des Hinzutretensschädigungsunabhängiger Leiden von der häuslichen Pflege durch die Klägerin zur stationären Pflege in ein Pflegeheim. Auf seinen entsprechenden Antrag übernahm der Beklagte die durch die Unterbringung im Pflegeheim anfallenden Kosten unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge. Er beließ dem Beschädigten "zur Bestreitung seiner sonstigen Bedürfnisse" lediglich die Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten sowie "zur Sicherstellung der Lebensunterhaltes" seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe der bei schädigungsbedingtem Tod zu gewährenden Hinterbliebenenversorgung zuzüglich eines Schadensausgleichs (Bescheide vom 25. März und 04. September 1996).

Mit seinem Widerspruch wandte sich der Beschädigte gegen die Anrechnung der Führzulage auf die Heimpflegekosten. Die fremde Führung eines Kriegsblinden sei durch den Pflegesatz nicht abgedeckt und könne deshalb auch nicht angerechnet werden; dies sei bereits höchstrichterlich entschieden. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil die Führung eines Blinden entweder Teil der Betreuung im Rahmen der Heimpflege sei oder - soweit dies nicht zutreffe - als "sonstiges Bedürfnis" gelte, für dessen Bestreitung dem Beschädigten ein Betrag in Höhe der Grundrente eines Erwerbsunfähigen belassen worden sei (Widerspruchsbescheid vom 21. November 1996).

Mit ihrer am Montag, den 23. Dezember 1996 beim Sozialgericht (SG) Dortmund eingegangenen Klage hat die Klägerin das Begehren des während des Widerspruchsverfahrens verstorbenen Beschädigten weiterverfolgt und gemeint, die notwendige Führung eines Blinden sei durch den Pflegesatz nicht abgedeckt und gehöre auch nicht zu den sonstigen Bedürfnissen i.S. des § 35 Abs. 6 Satz 2 BVG.

Sie hat beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 25.03.1996, 12.06.1996 und 04.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.11.1996 zu verurteilen, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des am 17.08.1996 verstorbenen E. F. auch für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.08.1996 die Zulage für fremde Führung nach § 14 BVG ohne Anrechnung auf sonstige Versorgungsleistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sich trotz der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Hinweis auf die bestehende Weisungslage (Rundschreiben der Beigeladenen vom 02. Oktober 1996, Geschäftszeichen VI 1-53064) außerstande gesehen, dem Begehren der Klägerin Rechnung zu tragen.

Das SG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und gemeint, das Rundschreiben vom 02. Oktober 1996 enthalte keinerlei Gesichtspunkte, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen (Urteil vom 29. August 1997, dem Beklagten am 22. September 1997 zugestellt).

Mit seiner Berufung vom 16. Oktober 1997 wendet sich der Beklagte gegen diese Verurteilung, weil er nach der bestehenden Weisungslage weiterhin davon auszugehen habe, daß die geeignete Heimpflege bei einem Blinden auch die Kosten für fremde Führung umfasse. Zur Begründung bezieht er sich - wie bereits im Widerspruchsbescheid - auf Ausführungen im Rundschreiben vom 02. Oktober 1996.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 1997 hat der Senat die Bundesrepublik Deutschland beigeladen, die weiter an der mit Rundschreiben vom 02. Oktober 1996 geäußerten Rechtsauffassung festhält.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.08.1997 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beschädigten E. F. (Grdl.-Nr. 27088) Bezug; sämtliche Akten sind Gegenstand ...

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