rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 18.04.2002; Aktenzeichen S 4 RA 24/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18. April 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Rente des Klägers ungekürzt auszahlen muss, obwohl zwei Versorgungsaus gleiche durchgeführt worden sind.
Der im ... 1941 geborene Kläger war in erster Ehe mit B. W., geb. M., verheiratet. Die Ehe wurde im Februar 1981 rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Versorgungsausgleichs übertrug das Familiengericht Charlottenburg Renten- anwartschaften des Klägers auf das Versicherungskonto seiner ersten Ehefrau.
Der Kläger heiratete im ... 1981 R. W., geb. G ... Ihr gewährte die Beklagte ab Dezember 1982 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; der Kläger erhält seit September 1989 Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei der Berechnung seiner Rente ließ die Beklagte den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich mit seiner ersten Ehefrau unberücksichtigt, weil er weiterhin verpflichtet war, ihr Unterhalt zu zahlen.
Die zweite Ehe des Klägers wurde im Oktober 1997 geschieden; von seinem Versicherungskonto wurden auf das Versicherungskonto seiner zweiten Ehefrau - bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 1996 - Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 353,88 DM übertragen (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 1998, rechtskräftig seit dem 21. August 1998).
Mit Bescheid vom 25. September 1998 berechnete die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers neu und berücksichtigte dabei die Abschläge aus dem ersten und zweiten Versorgungsausgleich. Dagegen erhob der Kläger am 21. Oktober 1998 Wider spruch und führte zur Begründung aus, er sei seiner ersten Ehe frau weiterhin unterhaltspflichtig. Seine zweite Ehefrau erhal te ihre Erwerbsunfähigkeitsrente zu Unrecht, weil sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle, keinen Berufsschutz genieße und in Spanien eine selbständige Tätigkeit ausübe.
Nachdem die Beklagte den Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich zugunsten seiner zweiten Ehefrau ab dem 01. November 1998 rentensteigernd berücksichtigt hatte (Bescheid vom 30. September 1998), "wandelte" sie ihre Erwerbsunfähigkeitsrente vom 01. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 1998 rückwirkend in eine Berufsunfähigkeitsrente um. Seit dem 01. Januar 1999 erhält die zweite Ehefrau des Klägers wieder Rente wegen Erwerbsunfähig keit.
Gegenüber dem Kläger machte die Beklagte durch Teilabhilfebescheid vom 18. November 1998 die Kürzung seiner Erwerbsunfä higkeitsrente aufgrund des ersten Versorgungsausgleichs rückgängig. Mit Bescheid vom 19. Mai 1999 lehnte sie es jedoch ab, ihm die Erwerbsunfähigkeitsrente auch "hinsichtlich der zweiten Scheidung" ungekürzt auszuzahlen, weil die zweite Ehefrau "aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht" Rente erhalte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, weil seine zweite Ehefrau ihre Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund eines rechtswirksamen Bescheids beziehe.
Dagegen hat der Kläger am 25. Januar 2000 vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, seine zweite Ehefrau habe ab September 1981 bis August 1989 eine private Wohnungsvermittlung betrieben, später als Kranken- und Pflegefachkraft gearbeitet und in Spanien eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Deshalb ständen ihr weder eine Berufs- noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu. Wenn die Beklagte ihr dennoch rechtswidrig Rente zahle, dürfe dies nicht zu seinen Lasten gehen.
Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 28. März 2001 Altersrente für Schwerbehinderte ab dem 01. Juni 2001 und berücksichtigte dabei weiterhin den Abschlag aus dem zweiten Versorgungsausgleich.
Mit Urteil vom 18. April 2002 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe die Rente des Klägers aufgrund des zweiten Versorgungsausgleichs zu Recht gekürzt, weil er seiner zweiten Ehefrau weder Unterhalt zahle noch zahlen müsse. Sie erhalte seit Dezember 1982 aufgrund bindender Bescheide durchgehend Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dagegen könne der Kläger als mittelbar Betroffener nichts unternehmen. Er könne die Beklagte allenfalls auffordern, die Rechtmäßigkeit des Rentenbezugs von Amts wegen zu überprüfen. Eine entsprechende Prüfung habe die Beklagte durchgeführt; weitere subjektive Rechte stünden ihm nicht zu. Auch das Rentnerprivileg des § 101 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) könne der Kläger nicht beanspruchen, weil seine zweite Ehefrau bereits Rentnerin sei und sich der Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten sofort rentensteigernd auswirke.
Nach Zustellung am 26. April 2002 hat der Kläger gegen diese Entscheidung am 23. Mai 2002 Berufung eingelegt und vorgetragen, der Versorgungsausgleich werde zu G...