Entscheidungsstichwort (Thema)

Blindenführhund. Blindheit. fremde Führung

 

Orientierungssatz

Im Rahmen des § 14 BVG muß als Schädigungsfolge entweder "Blindheit" oder eine ähnlich bezeichnete Gesundheitsstörung, dh ein einer Blindheit "entsprechender Leidenszustand" rechtsverbindlich anerkannt sein (vgl BSG vom 28.3.1973 - 9 RV 476/72 = SozR Nr 6 zu § 14 BVG). Daher besteht ein Anspruch auf Beihilfe nach § 14 BVG, wenn als Leidenszustand ein "apallisches Syndrom nach hypoxaemischer Hirnschädigung", der eine visuelle Agnosie umfaßt, verbindlich als Schädigungsfolge anerkannt wurde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657025

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