rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 26.05.2000; Aktenzeichen S 22 (28) RA 33/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Februar 1997. Die am ...1949 geborene Klägerin wurde nach Abbruch einer Lehre zur Einzelhandelskauffrau zur Stenotypistin umgeschult. Von 1976 bis 1981 arbeitete sie als Sachbearbeiterin im Verkauf und Einkauf bei einem Chemieunternehmen, vom 01.11.1981 bis zum 31.12.1983 erledigte sie die Buchführung im Betrieb ihres mittlerweile geschiedenen ersten Ehemannes. Seit dem 01.11.1986 war die Klägerin in verschiedenen Tätigkeiten als Verwaltungsangestellte bei der Arbeiterwohlfahrt, zuletzt als Verwaltungsangestellte mit Eingruppierung nach BMT AW Vc beschäftigt. Nach Auskunft der Arbeitgeberin handelte es sich hierbei um eine körper lich leichte Bürotätigkeit, die zu 85 v.H. im Sitzen, im Übrigen in anderen Körperhaltungen drinnen bei 70 v.H. Bildschirmarbeit zu verrichten ist.
Am 18.11.1995 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig, wurde an der Bandscheibe operiert und unterzog sich einem im November und Dezember 1996 durchgeführten Heilverfahren, aus dem sie mit Leistungsfähigkeit für eine leichte vollschichtige Tätigkeit bei Vermeidung von Zwangshaltungen, von Arbeiten, die ausschließlich im Sitzen und Stehen ausgeübt werden, sowie von Überkopfarbeiten und Heben schwerer Lasten über 10 kg entlassen wurde.
In der Folgezeit bezog die Klägerin Krankengeld und Übergangsgeld sowie seit April 1997 Lohnersatzleistungen der Arbeitsverwaltung.
Im Januar 1997 beantragte die Klägerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Narbengewebsverwachsungen nach der Bandscheibenoperation.
Die Beklagte holte Befundberichte und eine Arbeitgeberauskunft ein und ließ die Klägerin durch die Orthopädin Dr. v. A ... untersuchen.
In ihrem Gutachten vom März 1997 diagnostizierte Dr. v. A ... ein linksbetontes Lumbalsyndrom nach Bandscheibenoperation L 5/S 1, Postnukleotomiesyndrom, Zervikalsyndrom. Deswegen solle die Klägerin ausschließliches Sitzen und Zwangshaltungen meiden, nicht über Kopf und mit Heben schwerer Lasten arbeiten, sei jedoch im Übrigen vollschichtig leistungsfähig für leichte Tätigkeiten.
Mit Bescheid vom 05.05.1997 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab mit der Begründung, sie könne noch in ihrer alten Tätigkeit arbeiten.
Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin auf die Notwendigkeit einer ergänzenden neurologischen Untersuchung hin, die dann auch im Auftrag der Beklagten vom Neurologen und Psychiater Dr. B ... durchgeführt wurde.
In seinem Gutachten vom 19.11.1997 diagnostizierte Dr. B ... ein Postdiskotomiesydrom Grad I, ein chronifiziertes Zervikalsyndrom sowie Spannungskopfschmerz.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei eine vollschichtige Leistungsfähigkeit der Klägerin weiterhin gegeben, wobei sie ins besondere ihrer Tätigkeit als Bürokauffrau nachgehen könne.
Gestützt auf dieses weitere Untersuchungsergebnis wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 28.01.1998 zurück.
Mit ihrer Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin angenommen, nicht mehr vollschichtig arbeiten zu können.
Das Sozialgericht hat eine weitere Arbeitgeberauskunft, Befundberichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie ein Gutachten des Neurochirurgen Dr. P ... eingeholt.
In seinem Gutachten vom 29.01.1999 hat Dr. P ... bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: degenerativer Prozess der Halswirbelsäule mit Maximum bei C 5/6 und nachweisbarer, weitgehend verkalkter Bandscheibenprotrusion und erheblichen Spondylophytenbildungen und Einengung der Wurzelkanäle links mehr als rechts, Zustand nach Operation eines Bandscheibenvorfalles L 5/S 1 links mit konsekutiver Segmentinstabilität, Bluthochdruck, internistisch gut eingestellt. Wegen der sich hieraus ergebenden Einschränkung könne die Klägerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten nach Möglichkeit wechselweise im Gehen, Stehen oder Sitzen, ohne Zwangshaltungen bei Lasten von max. 10 kg möglichst drinnen und ohne Schichtbetrieb leisten. Bei Beachtung dieser Einschränkung können die Klägerin als Sachbearbeiterin oder Sekretärin regelmäßig tätig sein.
Auf Antrag der Klägerin ist ein weiteres Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. L ... eingeholt worden.
In seinem Gutachten vom 28.12.1999 hat der Gutachter folgende Erkrankungen und Gebrechen des orthopädischen Fachgebietes bei der Klägerin festgehalten: Bewegungsabhängige Nackenschmerzen bei deutlichen Verschleißveränderungen im Bewegungssegment C 5/C 6, Subaccromialsyndrom beiderseits mit diskreter Rotatorenmanschettendegeneration, Tendinosis calcarea und Bursitis subaccromialis bei subacromialem knöchernden Sporn, lumbales und iliosakrales Schmerzsyndrom mit eingeschränkter Rumpfvorneigung bei Bandsc...