Entscheidungsstichwort (Thema)

Meldung von Arbeitslosigkeit als Ausfall- bzw Anrechnungszeit. aktive Nutzung der Arbeitsvermittlung. kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Rechtsschutzbedürfnis

 

Orientierungssatz

1. Derjenige, der gegen die von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ausgesprochene Ablehnung der Meldung von Zeiten der Arbeitslosigkeit im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vorgeht, hat grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfall- bzw Anrechnungszeit gemäß § 1259 Abs 1 S 1 Nr 3 RVO bzw § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6 soll nur suchenden Versicherten zukommen, dh denen, die aktiv unter Nutzung der Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung um die Wiedererlangung einer Beschäftigung bemüht sind (vgl BSG vom 27.2.1991 - 5 RJ 90/89 = BSGE 68, 163 = SozR 3-2200 § 1259 Nr 4 und vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 § 58 Nr 2). Derjenige, der über Jahre seine Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung durch die BA auf das Mindeste beschränkt, persönliche Arbeitsberatungen hingegen ablehnt und für "höchst überflüssig" ansieht, kann sein ernstliches Bemühen, die Möglichkeiten der Arbeitsvermittlung durch die BA zu nutzen, selbst durch schriftliche Meldungen im Dreimonatsabstand allein nicht erfüllen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Meldung von Ausfall-/Anrechnungszeiten der Rentenversicherung nach der Datenerfassungsverordnung. Der Rechtsstreit betrifft die Zeit vom 04.02.1991 bis 12.01.1992.

Der 1934 geborene Kläger bezog bis zum 30.09.1980 Arbeitslosengeld. Anschließend war er bis zum 30.03.1981 bei der Firma P. in P. beschäftigt. Danach beantragte er keine Leistungen mehr, meldete sich aber arbeitsuchend. In der Folgezeit war er unterhalb der Grenze des § 102 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) selbständig tätig.

Die Beklagte lud den weiterhin arbeitsuchend gemeldeten Kläger mit Schreiben vom 06.09.1990 zu einem Beratungsgespräch am 13.09.1990 in das Arbeitsamt Paderborn ein, um mit ihm über das Bewerberangebot und die berufliche Situation zu sprechen. Zu dem Termin erschien er nicht, sondern schrieb der Beklagten stattdessen am 12.09.1990: "Falls sie mir ein Angebot machen wollen, so schicken Sie mir das zu, ansonsten habe ich mit Ihnen nichts zu besprechen". Er gab zusätzlich an, weiterhin an einer Vermittlung von Stellenangeboten interessiert zu sein. Im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde teilte er der Beklagten unter dem 05.01.1990 ua mit, ein Beratungsgespräch empfinde er als höchst überflüssig. Die Beklagte schickte dem Kläger am 01.02.1991 die Bewerbungsunterlagen mit dem Bemerken zurück, das Arbeitsgesuch habe sich erledigt. Der Kläger bestreitet, diese Mitteilung erhalten zu haben.

Der Kläger, der ab 13.01.1992 bei der Firma M. in G. beschäftigt war, meldete sich am 04.05.1992 erneut arbeitslos. Er verlangte von der Beklagten im Oktober 1992 die Meldung von Ausfallzeiten ab April 1981. In diesem Zusammenhang schrieb ihm die Beklagte am 16.10.1992 u.a. "Ihr Bewerberangebot wurde mit dem 31.01.1991 abgesetzt, da sie Ihr Arbeitsgesuch nicht erneuert haben. Der nächste Kontakt bestand dann wieder am 04.05.1992". Gleichzeitig (Bescheid vom 16.10.1992) lehnte sie die Meldung von Anrechnungszeiten ab, erklärte sich im Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 30.03.1993) aber bereit, den Zeitraum März 1986 bis 31.01.1991 und ab 04.05.1992 dem Rentenversicherungsträger als sog. beitragslose Zeit zu melden. Wie schon im Widerspruchsverfahren beanspruchte der Kläger im anschließenden Klage- und Berufungsverfahren (S 3 Ar 111/93 Sozialgericht Detmold=L 12 Ar 230/94 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen) die Meldung des hier streitigen Zeitraums (04.02.1991 bis 12.01.1992) nicht. Er erwähnte auch nicht, sich in dieser Zeit arbeitsuchend gemeldet zu haben. Der vorbezeichnete Rechtsstreit, der in der Berufungsinstanz durch Klagerücknahme endete, betraf die Meldung von Arbeitslosigkeitszeiten vom 01.01.1982 bis 19.03.1986.

Im September 1994 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI). Diesen Antrag lehnte die Landesversicherungsanstalt Westfalen ab, weil der Kläger in den letzten zehn Jahren nur vier statt der erforderlichen 96 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage (S 7 (9) J 115/95 Sozialgericht Detmold), mit welcher der Kläger auch die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, nämlich Zeiten der Arbeitslosigkeit von 1981 bis 1986 geltend machte, ist zur Zeit in der Berufungsinstanz anhängig (L 4 RJ 195/98 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen). Zwischenzeitlich erhält der Kläger ab 01.07.1998 Altersrente für langjährig Versicherte.

Der Kläger wandte sich im August 1996 erneut an die Beklagte und verlangte die Meldung von Anrechnungszeiten auch ab 31.01.1991. Nach seinen Unterlagen bestehe die Arbeitslosigkeit ununterbrochen ab 20.03.1981 mit Ausnahme der Beschäftigung bei M.. Er reichte sch...

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